Reisigverbrennung als Waldschutzmaßnahme?

Nach Holzeinschlag oder Pflegeeingriffen bleiben meist nicht verwertbare Teile, der sogenannte Schlagabraum übrig. Dieser sollte aus ökologischen und ökonomischen Gründen im Wald belassen werden. Wenn er störend ist, kann er zu Haufen gebündelt werden. Waldrestholz verwittert dann natürlich und dient in der Zwischenzeit als Nährstoffspeicher und Lebensraum. Genau diese positive Eigenschaft kann auch eine Kehrseite haben: in Rinde und Holz können sich unerwünschte Insekten und Pilzkrankheiten befinden.

Der Befall durch Borkenkäfer wie Buchdrucker und Kupferstecher sind die Hauptgründe für das Verbrennen von Schlagabraum im Wald. Es handelt sich dabei um eine Notmaßnahme, die nur bei fehlenden Alternativen und unter Abwägung der in Abbildung 1 genannten Aspekte erfolgen sollte. Eine präventive Verbrennung von noch fängischem Material oder sicher befallenem Holz ist nur dann zu empfehlen, wenn andere Optionen nicht durchführbar sind. Besser ist in jedem Fall befallenes Holz zusammenzutragen, zu hacken und abzufahren (siehe Wonsack, D. (2021): FVA Waldschutz-Info 02/2021). Lassen Sie sich in der Frage nach der richtigen Methode durch Ihre Revierleitung beraten.

Der Wunsch nach einer sauberen Flächenräumung allein darf also nicht der Grund für das Brennen sein. Die im Holz vorhandenen mineralischen Nährstoffe werden darüber hinaus bei der Verbrennung konzentriert und dann schneller ausgewaschen, als sie von den Pflanzen aufgenommen werden können. Unter dem Strich ein Verlust für den Wald. Auch ist zu beachten, dass die Befallsdynamik der Borkenkäfer und die Waldbrandgefahr oft zeitgleich am höchsten sind: in den dürregeprägten Frühjahrs- und Sommermonaten.

 

Reisigverbrennung aus Sicht der Feuerwehr

Die Feuerwehr sieht diese Maßnahme daher aus gutem Grund kritisch. Feuer zu entzünden ist laut Landeswaldgesetz (LWaldG §41) für den “Waldbesitzer und Personen, die er in seinem Wald beschäftigt” nicht genehmigungspflichtig. Aus diesem Recht ergibt sich jedoch gleichzeitig die Pflicht zu einem verantwortungsvollen Handeln und die Rücksichtnahme auf Umwelt und Bevölkerung.

Grundsätzlich müssen Reisigfeuer laut Verordnung der Landesregierung über die Beseitigung pflanzlicher Abfälle außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen vom 30. April 1974 (PflAbfV BW) bei der Ortspolizeibehörde angemeldet werden. Die Meldung bei der örtlichen Integrierten Leitstelle für Feuerwehr und Rettungsdienst ist aus mehreren Gründen nicht zielführend: 

  • Eine Genehmigung kann die Integrierte Leitstelle nicht aussprechen. 
  • Die Meldung blockiert die Disponenten der Integrierten Leitstelle. Sie stehen somit nicht für ihre primäre Tätigkeit, der Bearbeitung von Notrufen, zur Verfügung. 
  • Die Meldung hilft nur in den seltensten Fällen zur Vermeidung von “Falschalarmen”. Besorgte Bürger die das vermeintliche Schadenfeuer der Integrierten Leitstelle melden, können häufig nicht die exakte Örtlichkeit benennen. Die Integrierte Leitstelle kann das angemeldete Reisigfeuer mit dem über Notruf gemeldeten vermeintlichen Schadenfeuer nicht sicher verknüpfen und muss grundsätzlich zunächst von einem Schadenfeuer ausgehen, die Feuerwehr wird zur Sicherheit trotzdem alarmiert. Allein im Landkreis Emmendingen werden jährlich über 1.000 Reisigfeuer angemeldet. Daraus resultieren für die Feuerwehr im Schnitt über 120 Einsätze. Bei jedem Einsatz verlassen die überwiegend ehrenamtlichen Einsatzkräfte ihren Arbeitsplatz oder ihre Familie und begeben sich schnellstmöglich zum Feuerwehrhaus um von dort mit Blaulicht und Martinshorn zum gemeldeten Schadenfeuer auszurücken. Eine hohe Einsatzzahl und ein großer Aufwand für die Feuerwehren. 

Was ist zu beachten?

Auch mit der korrekten Anmeldung des Feuers bei der Ortspolizeibehörde bleibt die Verantwortung für dessen Verlauf beim Waldbesitzer bzw. dessen Beauftragten. Damit eine Gefährdung von Anwohnern, Straßenverkehr und Einsatzkräften vermieden werden kann, ist Folgendes zu beachten (Abbildung 1):

  1. Bei Befall bzw. noch fängischem Material gibt es alternative Möglichkeiten, welche in Teilen zwar aufwändiger sind, dafür aber sicherer. Das Risiko von Folgeschäden durch eine unkontrollierte Brandausbreitung muss immer berücksichtigt werden.
  2. Die Reisigverbrennung ist laut Verordnung der Landesregierung über die Beseitigung pflanzlicher Abfälle außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen vom 30. April 1974 (PflAbfV BW) der Ortspolizeibehörde zu melden, die Verordnung gibt wichtige Hinweise über die damit verbundenen Pflichten.
  3. Wenn Sie sich für die Verbrennung entscheiden, müssen Sie Einiges beachten. Verbrennen Sie nur gebündelte Haufen an Orten, an denen keine Gefahr der Brandausbreitung für den umgebenden Wald besteht. Beachten Sie, dass Hitzeschäden, Funkenflug und Rauch über weite Entfernungen problematisch sind. Halten Sie 100 m Abstand von Bundes-, Landes- und Kreisstraßen und 200 m Abstand von Bundesautobahnen. Der Rauch darf nicht über Ortschaften und bebaute Gebiete ziehen, es ist aber auch Rücksicht auf Erholungssuchende im Wald zu nehmen. 
  4. “Käferwetter” tritt häufig bei Wetterbedingungen auf, bei denen auch ein hohes Waldbrandrisiko besteht. Haben Sie die aktuellen Wetterbedingungen und die der nächsten Stunden geprüft? Bei Trockenheit, Waldbrandgefahrenstufe 4 und 5 sowie stärkerem Wind darf auf keinen Fall gebrannt werden. Prüfen Sie den Waldbrandgefahrenindex auf der Website des Deutschen Wetterdienstes: www.dwd.de/waldbrandinfo.
  5. Wer ein Feuer entzündet, ist dafür verantwortlich, bis es vollständig abgebrannt ist. Das Feuer muss durchgehend beaufsichtigt bleiben und der Zeitpunkt ist so zu wählen, dass es vor Sonnenuntergang abgebrannt oder aktiv gelöscht ist. Vorkehrungen für eigene Löschversuche bei Brandausbreitung sind zu treffen und achten Sie bitte darauf, wo Sie im Wald Mobilfunkempfang haben, um notfalls selbst die Feuerwehr alarmieren zu können.

Können Sie alle Punkte ohne Zweifel mit ja beantworten? Dann kann die Verbrennung von Schlagabraum im Einzelfall eine Maßnahme des Waldschutzes sein. Machen Sie das Reisigfeuer nicht zu groß. Achten Sie darauf, dass es immer unter Kontrolle und die Rauchentwicklung gering ist (nur trockenes Material verbrennen). Bitte behalten Sie im Kopf, dass durch diese Maßnahme jedes Jahr viele unnötige Feuerwehreinsätze und damit Kosten entstehen. Außer Kontrolle geratene Reisigfeuer gefährden zudem die Einsatzkräfte der Feuerwehr unnötig, insbesondere dann, wenn diese nach Sonnenuntergang in unwegsames Gelände gerufen werden.

Autorinnen und Autoren:
Yvonne Hengst, Christoph Hartebrodt (Forstliche Versuchs- und Forschungsanstalt Baden-Württemberg, Abteilung Forstökonomie und Management), Christian Emrich, Christoph Glaisner, Claus Schlegel (Regierungspräsidium Freiburg, Referat 16), Christoph Göckel, (Regierungspräsidium Freiburg, Referat 84).