Pflanzenschutzmittel sind Wirkstoffe und Zubereitungen, die dazu bestimmt sind,

  1. Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse vor Schadorganismen zu schützen oder ihrer Einwirkung vorzubeugen,
  2. in einer anderen Weise als ein Nährstoff die Lebensvorgänge von Pflanzen zu beeinflussen (z.B. Wachstumsregler),
  3. unerwünschte Pflanzen oder Pflanzenteile zu vernichten oder ein unerwünschtes Wachstum von Pflanzen zu hemmen oder einem solchen Wachstum vorzubeugen.

Im Zulassungsverfahren für forstliche Pflanzenschutzmittel prüft das Bundesamt für Wald deren biologische Wirksamkeit.

Das amtliche Verzeichnis aller zugelassenen Pflanzenschutzmittel kann bei der Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit (AGES, A-1226 Wien, Spargelfeldstraße 191, Tel. 01/ 732 16-0) erworben werden. Im Verzeichnis werden aus Platzgründen die Anwendungsbestimmungen nur stichwortartig wiedergegeben.

Detailinformationen sind aus dem Verzeichnis der AGES bzw. der Etikette der Handelspackungen zu entnehmen.

Beim Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln müssen neben den Bestimmungen des Pflanzenschutzmittelgesetzes auch die Rechtsvorschriften des Chemikaliengesetzes einschließlich der darauf beruhenden Verwaltungsakte, soweit sie Pflanzenschutzmittel betreffen (Einstufung, Kennzeichnung, Giftbezugsbewilligung usw.), beachtet werden.

Weitere umfassende Informationen über allfällige Gefährlichkeitsmerkmale gem. § 2 Abs. 5 ChemG können den jeweiligen Kennbuchstaben und den dazugehörigen Risikosätzen (R-Sätze) und Sicherheitsratschlägen (S-Sätze)entnommen werden, die auf der Verpackung aufscheinen.