Erntezulassungsbestand als Schatz im Wald
Bei natürlicher Waldverjüngung regelt die Natur alles selbst. Wo jedoch Saat oder Pflanzung notwendig sind, ist die Auswahl von herkunftsgerechtem Saat- und Pflanzgut ein entscheidendes Kriterium für den erfolgreichen Waldbau. Forstliches Saatgut, das in den Verkehr gebracht wird, darf daher nur in zugelassenen Waldbeständen geerntet werden. Die Zulassung von Waldbeständen kann jeder Waldbesitzer beantragen. Die Saatguternte ermöglicht ein zusätzliches Einkommen.
Hochwertiges Saatgut ist ein Hauptkriterium für erfolgreichen Waldbau
"An ihren Früchten sollt Ihr sie erkennen" heißt es in der Bibel bei Matthäus (Kap. 7,16). Die kleinen Samen unserer Waldbäume lassen kaum Rückschlüsse auf das Wuchspotenzial und die feinen Anpassungen an regionale Standortbedingungen zu, die sich in ihren Erbanlagen verbergen. Jedoch lassen sich von der äußeren Erscheinung der Elternbäume wichtige Hinweise über die Erbanlagen ablesen. Das äußere Erscheinungsbild spiegelt die Erbanlagen und die örtlichen Umweltbedingungen wider, die auf die Bäume gewirkt haben.
Aus der praktischen Erfahrung mit der Vererbungslehre können wir Rückschlüsse von den Eltern auf die Erbanlagen ihrer Nachkommen ziehen. Von diesen Nachkommen erwarten wir ein langes Leben von 80, 120 oder mehr Jahren und am Ende sollen sie dem Waldbesitzer hohe Holzerträge bringen.
Die ausgewählten Elternbäume und Waldbestände und damit die Herkunft des Saatgutes spielen die entscheidende Rolle für die Anzucht von Forstpflanzen.
Zulassungsvoraussetzungen für Waldbestände
Abb. 2: Zahl der zugelassenen Erntebestände in Bayern für die dem Forstvermehrungsgutgesetz (FoVG) unterliegenden Baumarten (Stand 1.1.2006); über die Hälfte der Erntebestände sind Buchen-, Traubeneichen- und Fichtenbestände. Besonders gesucht sind Spitzahorn, Sommerlinde, Vogelkirsche, Hainbuche, Moorbirke, Sandbirke, Douglasie.
Die für die Ernte von forstlichem Saatgut oder Wildlingen vorgesehenen Bestände (Ausgangsmaterial) müssen für die Nachzucht geeignet erscheinen und seine Nachkommenschaft darf keine für den Wald oder die Forstwirtschaft nachteiligen Eigenschaften erwarten lassen.
In einer EU-weit gültigen Richtlinie sind all die äußeren Bestandesmerkmale aufgelistet, die nach dem Stand des fachlichen Wissens für die Qualität der Erbanlagen entscheidend sind. Die wichtigsten sind:
- Angepasstheit, Gesundheit und Widerstandsfähigkeit;
- Volumenzuwachs, Baumform und Holzqualität;
- möglichst gleichmäßige Verteilung der genannten Merkmale im Bestand;
- genetische Vielfalt: Möglichst hohe Baumzahl im Erntebestand; in der Regel mindestens 40 blühfähige Bäume; diese allgemeine Blühfähigkeit im Bestand gilt als gesichert ab einem Alter zwischen 30 und 70 Jahren je nach Baumart. Genetische Vielfalt bedeutet immer auch Risikostreuung.
- Bestäubungseinheit: Die Bäume müssen sich gegenseitig bestäuben können. Sie dürfen daher nicht viel mehr als 200 Meter von einander entfernt stehen, um eine Bestäubungseinheit zu bilden.
- Pollenisolierung: Schlecht veranlagte Bestände der gleichen oder nah verwandter Arten (z. B. Stiel- und Traubeneiche) müssen mindestens 400 Meter entfernt sein, damit eine ausreichende Pollenisolierung gesichert ist. Obwohl der Wind Pollen auch über größere Entfernungen verbreitet, haben entferntere Pollen nur eine geringe Chance zur Bestäubung.
- Baumzahl und Abstand zu den "Artgenossen": Da viele Baumarten, vor allem unsere Edellaubbäume meist nur in Mischbeständen vorkommen, sind die Baumzahl sowie der Abstand der "Artgenossen" voneinander von besonderer Bedeutung.
Erfüllt ein Bestand die genannten Merkmale, so kann er als "Ausgangsmaterial für ausgewähltes Vermehrungsgut" amtlich zugelassen werden. Mit der Zulassung verbunden ist die Aufnahme in das öffentlich zugängliche Erntezulassungsregister des jeweiligen Bundeslandes. Dieses Zulassungsregister nutzen Saatgut-Erntefirmen, um Erntemöglichkeiten zu erkunden und geeignete Waldbestände ausfindig zu machen. Die Firmen dürfen Saatgut oder auch Wildlinge nur in den Beständen gewinnen, die im Zulassungsregister aufgeführt sind. Auch der Waldbesitzer selber kann "sein" Saatgut bzw. Wildlinge aus einem zugelassenen Bestand vermarkten. Dazu muss er als Saatgutbetrieb angemeldet sein und unterliegt der staatlichen Kontrolle bei allen Handlungen mit forstlichem Saat- und Pflanzgut.
Erntebestände liefern zusätzliches Einkommen
Es gibt private und kommunale Waldbesitzer, die beachtliche Einkünfte aus dem Verkauf ihres Saatgutes beziehen. Sie haben häufig Erntebestände, deren Namen in der Saat- und Pflanzenbranche bekannt sind und stark nachgefragt werden.
Der Bedarf an Saatgut ist jedoch nicht immer gleich, genauso wenig wie der jährliche Fruchtbehang der Bäume. Ein zuverlässig zu planendes, sicheres Einkommen wird man daher nicht erzielen; aber dann und wann ein "Sahnehäubchen" zu bekommen, ist ja auch schon erfreulich.
Ob hohe oder geringe Einkünfte erzielt werden: Der Waldbesitzer dient in jedem Fall dem Gemeinwohl, wenn er genetisch hochwertige Bestände zur Beerntung bereithält.
So ist dieser Beitrag auch als Aufruf an den Waldbesitz zu verstehen, damit er möglicherweise "schlummernde Schätze hebt". Die Zulassung kostet 100 bis 250 Euro je Bestand. Bei öffentlichem Interesse kann die Zulassung kostenlos erteilt werden. Besonderes Interesse besteht an Erntebeständen der Baumarten Spitzahorn, Sommerlinde, Vogelkirsche, Hainbuche sowie Moorbirke, Sandbirke und Douglasie.
Übrigens: Wenn sich ein geeigneter Bestand über Eigentumsgrenzen hinweg erstreckt, kann z. B. auch eine Waldbesitzervereinigung (WBV) stellvertretend für die Eigentümer die Zulassung beantragen. Waldbesitzer und Forstbetriebsgemeinschaften können ihren formlosen Zulassungsantrag beim zuständigen Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten einreichen. Zulassungsbehörde ist das Amt für Waldgenetik in Teisendorf (Bayerische Landesstelle nach dem Forstvermehrungsgutrecht).
Antrag auf Zulassung
Zuständiges Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Zulassungsbehörde (Landesstelle)
Bayerisches Amt für Waldgenetik (AWG)
Forstamtsplatz 1
83317 Teisendorf
Tel: 08666 9883-0
Fax: 08666 9883-30
E-Mail: poststelle@awg.bayern.deWelche Baumarten unterliegen dem Forstvermehrungsgutrecht?
Laubbäume: Bergahorn, Esche, Esskastanie, Grauerle, Hainbuche, Moorbirke, Robinie, Rotbuche, Roteiche, Roterle, Sandbirke, Sommerlinde, Spitzahorn, Stieleiche, Traubeneiche, Vogelkirsche, Winterlinde und Pappel (alle Arten und künstliche Hybride)
Nadelbäume: Douglasie, Europäische Lärche, Fichte, Große Küstentanne, Hybridlärche, Japanische Lärche, Schwarzkiefer, Sitkafichte, Waldkiefer, Weißtanne
Informationen im Internet