Grundsätzlich findet das Strassenverkehrsgesetz auch im Schweizer Wald Anwendung. Es wäre falsch, zu glauben, man dürfe im Wald betrunken oder rücksichtslos herumfahren. Auch ablenkende Tätigkeiten wie das Telefonieren ohne Freisprecheinrichtung sind nicht erlaubt. Unfälle mit Fahrzeugen sind wie im übrigen Strassenverkehr von der Polizei zu rapportieren, also beispielweise, wenn es bei einer Kollision Verletzte gegeben hat oder der Fahrzeug- oder Kutschenführer betrunken war.

Strassenverkehrsgesetz

Das Strassenverkehrsgesetz (SVG) schreibt in Art. 1 Abs. 2 nämlich vor, dass die Verkehrsregeln für Motorfahrzeugführer und Radfahrer auf allen dem öffentlichen Verkehr dienenden Strassen gelten. Eine Verkehrsfläche ist dem Fahrverkehr schon dann beschränkt zugänglich, wenn nur einzelne Fahrzeugkategorien (z.B. nur Radfahrer) oder nur einzelne Benützungszwecke (z.B. nur Zubringerdienst) gestattet sind.

Für andere Strassenbenützer, wie Fussgänger und Reiter, gelten die Verkehrsregeln nur auf den für Motorfahrzeuge und Fahrräder ganz oder beschränkt offenen Strassen (sog. Mischverkehr). Als Strassen im Sinne des SVG ist jede Verkehrsfläche zu verstehen, auf der sich Fahrzeuge und/oder Fussgänger bewegen. Unter diesen Begriff fallen nebst Trottoirs, Fussgängerzonen auch Feld- und Waldwege, Waldstrassen, ja selbst Wanderwege.

Öffentliche und nichtöffentliche Strassen

Öffentlich sind Strassen, welche von einer unbeschränkten Vielzahl von Verkehrsteilnehmenden benützt werden sollen (Benutzerkreis offen).

Nicht öffentlich sind Strassen die von einem beschränkten Benützerkreis benützt werden dürfen (z.B. abgesperrtes Fabrikareal oder eingezäunter Fischteich im Wald).

Das bedeutet: Sobald auf Waldstrassen und Waldwegen Velofahren erlaubt ist, oder die Wege einem beschränkten Benützerkreis von Motorfahrzeugen (Land- und Forstwirtschaft, Jagd, mit Bewilligung, Zubringerdienst, Privat) gestattet ist und sich darauf auch Fussgänger bewegen können, gelangt das SVG zur Anwendung. Somit liegt ein Verkehrsunfall im Sinne des SVG vor, wenn ein Mountainbiker auf einem Waldweg oder auch auf einem Waldwanderweg wegen überhöhter Geschwindigkeit Wanderer gefährdet oder es zu einer Kollision kommt. Der Gesetzesverstoss ist an die zuständige Untersuchungsbehörde zu rapportieren.

Nicht zur Anwendung gelangt das SVG dagegen, wenn ein Waldgebiet mittels Zaun abgesperrt ist oder wenn Waldstrassen nur für einen beschränkten Nutzerkreis von Motorfahrzeugen und Velofahrern befahren werden dürfen und auch der Zugang für Fussgänger verboten ist. Für das Fahrverbot im Wald gelten die vorstehenden Ausführungen nur soweit, als die Waldgesetzgebung für das SVG noch Raum lässt, weil sie als Spezialregelung dem SVG vorgeht.

Betreten des Waldes und Regelung für Fahrräder

Spaziergänger dürfen den Wald uneingeschränkt betreten. Die Waldbesitzer haben dies zu dulden. Hingegen ist das Radfahren und Reiten im Wald nur auf Strassen und Wegen erlaubt. Abseits von Wegen sowie auf Trampelpfaden und Rückegassen (Pflegeschneisen) gilt hingegen ein allgemeines Radfahr- und Reitverbot. Diese gelten nicht als Strassen oder Wege im Sinne des kantonalen Waldgesetzes und dürfen somit von Bikern nicht benützt werden.

Ergänzt wird diese Regelung durch das Strassenverkehrsrecht. Gemäss Art. 43 Abs. 1 SVG dürfen Wege, die sich für den Verkehr mit Motorfahrzeugen oder Fahrrädern nicht eignen oder offensichtlich nicht bestimmt sind, wie Fuss- und Wanderwege, mit solchen Fahrzeugen nicht befahren werden. Diese Bestimmung hat nur für Fahrräder eine Bedeutung (für Motorfahrzeuge gilt das Fahrverbot nach Waldgesetz). Dabei handelt es sich um ein allgemeines Fahrverbot. Es gilt für die ganze Schweiz und muss nicht signalisiert werden.

Voraussetzung für eine Verzeigung ist, dass objektiv kein Zweifel besteht, dass ein Weg nicht befahren werden darf. Gemäss Lehre gilt das für Wege, welche mit Stufen durchsetzt sind. Das gilt selbst, wenn sich der Weg durch geländegängige Fahrzeuge überwinden lässt. Das Fahrverbot erstreckt sich dann grundsätzlich auch auf allfällige ebene, zwischen den Stufen und Treppen liegende länger und an sich befahrbare Wegstrecken.

Weitere Hinweise bilden Sperrpfosten oder Fussgängerschikanen. Das Wort "offensichtlich" zeigt aber die Grenzen auf und bedeutet, dass im Zweifelsfall mit einer entsprechenden Signalisation Klarheit geschaffen werden muss. Das gilt umso mehr, als im Wald immer mehr Nutzungskonflikte zwischen Bikern, Fussgängern und anderen Waldbenützern entstehen. Das bedeutet, dass auch im Wald der "Verkehr" vermehrt mittels Signalisationen gelenkt werden muss.

Regelung für Motorfahrzeuge

Für Motorfahrzeuge gilt auf den Waldstrassen gemäss dem Bundesgesetz über den Wald in der ganzen Schweiz ein generelles Fahrverbot. Dieses dient dem Schutz des Waldes, der Tiere und der Naherholung. Das Fahrverbot muss hier nicht wie im Strassenverkehr signalisiert werden.

Rettungs- und Bergungsarbeiten, Polizeikontrollen, militärische Übungen, Schutz vor Naturereignissen, Unterhalt von Leitungsnetz, Forstwirtschaft, Ausübung der Jagd und der Landwirtschaft sowie der Unterhalt von Gewässern und Versorgungsanlagen sind von diesem generellen Fahrverbot ausgenommen. Aus wichtigen Gründen können die zuständigen Gemeinden im Einzelfall Ausnahmebewilligungen erteilen. Ausnahmebewilligungen für das ganze Kantonsgebiet erteilt die Kantonspolizei.

Was gilt für E-Bikes?

E-Bikes dürfen dagegen auf Waldstrassen fahren. Gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c Signalisationsverordnung sind E-Bikes mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit bis 20 km/h oder mit einer Tretunterstützung bis max. 25 km/h vom Fahrverbot ausgenommen. E-Bikes mit höheren Höchstgeschwindigkeiten ist die Fahrt mit abgeschaltetem Motor gestattet. E-Bikes sind insoweit nach SVG und Waldgesetzgebung den Fahrrädern gleich zu stellen, denn sie verursachen keinen Lärm und sind nur unwesentlich schneller als normale Fahrräder.

Demgegenüber sind Motorfahrräder im Sinne der Waldgesetzgebung als Motorfahrzeuge anzusehen. Die lauten Motoren stören Tier und Natur, weshalb sie vom generellen Fahrverbot umfasst werden.

Durch den Wald führen auch normale Durchgangsstrassen für den motorisierten Verkehr. Auf diesen "normalen" Strassen dürfen Motorfahrzeuge, vorbehältlich einer anderen Signalisation, fahren. Ob es sich bei einer bestimmten Verkehrsfläche um eine Waldstrasse handelt oder nicht, hängt grundsätzlich von deren Ausbaugrad ab.

Zu beachten ist die Signalisation und das Erscheinungsbild. Generell kann davon ausgegangen werden, dass eine Waldstrasse keine feste Oberfläche hat (z.B. Kiesstrasse). Bestehen Zweifel über die Natur einer Strasse, so hat die Gemeinde bzw. der zuständige Förster für Klarheit zu sorgen.

Wann muss ein Fahrverbot signalisiert werden?

Das Fahrverbot für Motorfahrzeuge auf Waldstrassen muss grundsätzlich nicht signalisiert sein. Es gilt auch ohne Signalisation ganz generell. Die Gemeinden sind gemäss § 7 Abs. 2 KaWaG für die Signalisation zuständig. Sie können bei der Kantonspolizei zur Verdeutlichung des Fahrverbotes ein entsprechendes Signal beantragen. Die Kantonspolizei erteilt die Bewilligung für die Verwendung des Signales und sie berät die Gemeinden hinsichtlich der Verkehrskonzepte. Eine Signalisation drängt sich auf, wenn Fahrverbote häufig missachtet werden oder nicht klar ersichtlich ist, ob es sich bei der entsprechenden Strasse um eine Waldstrasse handelt.

Strafbarkeit

Wegen Missachtung des Fahrverbotes machen sich Motorfahrzeugführer nach eidgenössischem Waldgesetz, Fahrradfahrer und Reiter nach kantonalem Waldgesetz strafbar. Zuständig sind die Statthalterämter.

Die Übertretungen des Waldgesetzes können nicht mit Ordnungsbusse geahndet werden, da sie nicht in der Verordnung über das kantonalrechtliche Ordnungsbussenverfahren aufgeführt sind. Wenn das Fahrverbot signalisiert ist, kann die Polizei eine Ordnungsbusse ausfällen.

Wer ist für die Kontrolle zuständig?

Für die Kontrolle der Fahrverbote im Wald ist die Gemeinde zuständig. Dabei übt der kommunale Forstdienst die unmittelbare forstpolizeiliche Aufsicht aus. Angehörige des Forstdienstes sind zur Anzeige von Widerhandlungen gegen das Kantonale Waldgesetz (KaWaG) verpflichtet.

Zu den Aufgaben des Försters gehört mithin auch, für die Einhaltung der Fahrverbote im Wald zu sorgen. Bei Missachtung von Fahrverboten im Wald (inkl. das Fahrradfahren und Reiten abseits zulässiger Wege) erstattet der Förster Anzeige an die Polizei. Diese wiederum nimmt den Sachverhalt auf und rapportiert an das zuständige Statthalteramt.

Neben dem Förster gehört es auch zu den Aufgaben der Gemeindepolizeien, Widerhandlungen gegen die Verkehrsregeln (inkl. Fahrverbote) im Wald direkt festzustellen und zu ahnden. Ausgenommen sind Unfälle mit Verletzungs- oder Todesfolgen. Für diese Fälle ist die Kantonspolizei alleine zuständig (Ausnahme Stadt Zürich und Winterthur). Im Übrigen besteht eine subsidiäre Zuständigkeit der Kantonspolizei. Die Durchsetzung von Fahrverboten im Wald gehört jedoch in Anbetracht der Bandbreite der Aufgaben nicht zu den vordringlichen Prioritäten der Kantonspolizei. Bei Anzeigen und eigenen Feststellungen wird sie hingegen aktiv.

Gemäss § 5 Polizeiorganisationsgesetz können Kanton und Gemeinden zur Erfüllung der polizeilichen Aufgaben Hilfskräfte anstellen oder Dritte beauftragen. Es ist somit denkbar, dass Gemeinden für die Kontrolle eigens eine Person anstellen (z.B. Ranger) oder damit einen privaten Sicherheitsdienst beauftragen. Weder Förster noch den genannten Hilfskräften ist jedoch erlaubt, Ordnungsbussen nach OBV auszustellen, da dies gemäss Art. 2 und 4 Ordnungsbussengesetz den autorisierten Polizeiorganen vorbehalten ist, welche die Widerhandlung selber beobachtet haben müssen. Auch polizeiliche Zwangsmassnahmen und strafprozessuale Ermittlungshandlungen sind ausschliesslich den Angehörigen der Polizei vorbehalten. Im Übrigen kann auch jede "Privatperson", welche eine Gesetzeswidrigkeit beobachtet, bei der Polizei Strafanzeige einreichen. Sie gilt dann im Strafverfahren als Auskunftsperson bzw. als Zeuge und ist zur Aussage verpflichtet.