Grundregel: Arbeitssicherheit durch Maschinenunterstützung

  • Die Gesundheit des Menschen steht im Vordergrund. Sicherheit geht vor Kosten und Holzverlust.
  • Ohne unmittelbaren Zugriff auf eine Maschine stockt der Waldarbeiter im Verhau keine Bäume ab.
  • Im Verhau soll möglichst nur abgestockt werden. Alle weiteren Arbeiten finden dann auf einem Aufarbeitungsplatz statt. Dort können die Stämme weiterbearbeitet werden.
  • Zum Entzerren von großen Schadflächen wird aus Gründen der Arbeitssicherheit auf der Ebene ein ausreichend leistungsfähiger Raupenbagger mit einem Greifer eingesetzt. Das Halten des Baumes verhindert zudem ein Aufreißen des Stammes. Weniger geeignet ist hier der Seilschlepper. Der Zangenschlepper sollte zum Entzerren auf der Fläche nur dann eingesetzt werden, wenn keine geeigneteren Maschinen zur Verfügung stehen.
  • Bei geringen Schadvolumen, +/- einheitlicher Wurfrichtung sowie am Hang kann ein leistungsfähiger Seilschlepper möglichst mit Polterzange zum Einsatz kommen.
  • Im Steilhang wird das Entzerren mittels Seilkran durchgeführt. Entasten und Einschneiden finden am Weg statt.
  • Die Kommunikation mittels Funkgeräten zwischen Abstocker und Maschinenführer erhöht die Arbeitssicherheit. Der Waldarbeiter trägt deutlich sichtbare Warnkleidung.
  • Bei besonders gefährlichen Bäumen ist es empfehlenswert, ein Sicherungsstück möglichst in Sortimentslänge stehen zu lassen. Dieses wird später vom Stock abgetrennt und gerückt.
  • Besonders gefährliche Wurzelteller werden durch den Seilschlepper oder den Raupenbagger gesichert.
  • Mit einem Zangenschlepper kann das Holz exakt manipuliert und das Reisigmaterial beiseite geschafft werden.

Tipps für den Raupenbaggereinsatz beim Entzerren

  • Raupenbagger sollten über eine Leistungsstärke von mindestens 100 KW verfügen, damit genügend Reserven, vor allem zum Greifen und Heben vorhanden sind. Nicht die Reichweite des Krans allein sondern die Kombination mit der Hubkraft ist entscheidend. Das Einsatzgewicht sollte mindestens 25 t betragen. Dadurch wird die Arbeitssicherheit erhöht und die Produktivität gesteigert. Grundsatz: Besser eine überdimensionierte als ein unterdimensionierte Maschine!
  • Raupenbagger mit einer Kranreichweite von unter 10 m sind für den Einsatz nicht geeignet. Je größer die Reichweite, desto günstiger (Befahrungsdichte!).
  • Die Rückegassenabstände ergeben sich nicht automatisch aus der doppelten Kranlänge. Es sind alle verfahrenstechnischen Maßnahmen zu ergreifen, um den Abstand möglichst weit zu halten. Dazu ist es z.B. notwendig, dass die Fahrlinie vor Beginn gekennzeichnet sein muss. Der Abstocker erkennt so die Kranzone und steuert die Erreichbarkeit des Baumes durch die Sortimentsaushaltung. Grundsatz: Beim Zopfen lieber zunächst einen Klammerstamm aushalten und das C-Stück später vom wertvollen Erdstammstück abtrennen.
  • Ein gestreckter Verlauf der Rückegasse erleichtert die nachfolgende Rückearbeit.
  • Es ist vorteilhaft einen großen, massiven Greifer (mit Rotator!) zu verwenden, um die verbleibenden Stöcke bearbeiten zu können. Günstig erweisen sich Bagger, die zu Abbrucharbeiten eingesetzt werden und mit einer Abbruchzange ausgerüstet sind.
  • Normale Raupenbagger (ohne tiltbaren Oberwagen) haben auch in der Falllinie nur bis max. 15 % Neigung ihren Einsatzbereich. Nicht in Steilhängen arbeiten!
  • Der Raupenbagger kann und muss die Fahrlinie so hinterlassen (Stöcke entfernen oder einbauen), dass das Rückegerät jederzeit durchfahren kann.
  • Die Raupenbagger sind oftmals mit Personal aus der Baubranche besetzt, das keinerlei forstliche Erfahrung und Ausbildung hat. Aus diesem Grund ist eine intensive Einweisung notwendig, insbesondere in der Zusammenarbeit mit dem Abstocker.
  • Der Abstocker muss mit ausreichendem Sicherheitsabstand zum Raupenbagger arbeiten und unbedingt Warnkleidung tragen. Im Verhau muss der Bagger dem Waldarbeiter zur Seite stehen und die Stämme entzerren. Der Einsatz von Funkgeräten ist zur Verständigung unabdingbar.

Unternehmereinsatz

Erfahrungen nach Sturm Lothar

Für die Sturmholzaufarbeitung wurden im Jahr 2000 in allen Waldbesitzarten in großem Umfang forstliche Unternehmer eingesetzt. Aufgrund der Begrenzung der Sturmschäden auf Baden-Württemberg (und in geringerem Umfang Bayern) sowie europaweit auf Frankreich und die Schweiz, zeigte sich schnell, dass an Holzeinschlags- und Rückeunternehmern kein Mangel entstehen würde.
Ein ernstes Problem dagegen stellte die Auswahl zuverlässiger und qualitativ guter Forstunternehmen dar, die die vorgegebenen Qualitätsstandards (z. B. pflegliche Aufarbeitung und Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften) einhielten. Die Zusammenarbeit mit langjährigen Geschäftspartnern hat sich in den meisten Fällen bewährt. Große Vorteile ergaben sich durch die Vertrautheit mit den Örtlichkeiten und den Anforderungen der Forstämter.

Problemfelder

  • Ortsfremde Unternehmer
  • Verständigungsschwierigkeiten mit fremdsprachigen Arbeitern
  • Unzureichende maschinelle Ausstattung, zu schwache/alte Maschinen, dadurch Befahrung der gesamten Fläche
  • Seltene Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften
  • Seltene Einhaltung der Qualitätsstandards/ Pfleglichkeitsstandards
  • Häufige Unzuverlässigkeit

Arbeitsorganisation

  • Kontrollspanne der Revierleiter zu hoch, "Zeit und Nerven nicht gehabt, um Qualitätsstandards einzuhalten"
  • Vernachlässigung der Pfleglichkeit generell, insbesondere zugunsten einer zügigen Aufarbeitung

Vor Vertragsabschluss:

  • Der Einsatz bekannter Unternehmer ist zu bevorzugen. Häufig besteht schon eine langjährige vertrauensvolle Zusammenarbeit; der geringere Kontroll- und Einweisungsaufwand gerade in Zeiten der Sturmschadensbewältigung nicht zu unterschätzen.
  • Der Unternehmermarkt ist groß. Auch bei größeren Sturmereignissen, gibt es keinen Grund, dem erstbesten (unbekannten und/oder ortsfremden) Unternehmer den Zuschlag zu erteilen. Es ist genügend Zeit vorhanden, eine Auswahl nach Kriterien zu treffen.
  • Der billigste Anbieter ist nicht zwangsläufig der preiswerteste Unternehmer. Die Angebote sind im Hinblick auf evt. entstehende Folgekosten zu untersuchen (z.B. Notwendigkeit einer späteren Flächenräumung bei unterschiedlichen Arbeitsverfahren oder erhöhter Betreuungsaufwand bei ortsfremden Unternehmern).
  • Die Referenzen unbekannter Unternehmer sollten unbedingt eingefordert und (wenn möglich) genau überprüft werden.
  • Bei unbekannten Unternehmern sollten zunächst mengenmäßig begrenzte Verträge abgeschlossen werden (bis zu 5.000 Fm) und weitere Aufträge nur dann in Aussicht gestellt werden, wenn die Zusammenarbeit zufriedenstellend verlaufen ist. Das ist nicht immer leicht durchzusetzen, die Erfahrungen haben aber gezeigt, dass es sich insbesondere für das Nervenkostüm des betroffenen Revierleiters mehr als lohnt, "passende" Unternehmer auszuwählen.
  • Vor Vertragsabschluss muss eine ausführliche Einweisung der Unternehmer in Arbeitsverfahren und Qualitätsstandards durchgeführt werden. Besonders wichtig ist die Festlegung des Abrechnungsmaßes und der Verfahren zur Holzvermessung. Insbesondere ist auf das Verbot der flächigen Befahrung und die strikte Einhaltung der Feinerschließungslinien hinzuweisen. Der Unternehmer verpflichtet sich, die im Angebot genannten oder vergleichbare Maschinen einzusetzen.
  • Vor Vertragsabschluss sollten die Geschäftsbedingungen (AGB-F) für Baden-Württemberg und die AGB-U für Rheinland-Pfalz und die "Anforderungen an die Ausführung von Forstbetriebsarbeiten im Staatswald Baden-Württemberg" bzw. den Betriebsanweisungen Rheinland-Pfalz sowie ggf. davon abweichende forstamtspezifische Anforderungen genau durchgesprochen und schriftlich festgehalten werden.
  • Aufarbeiten und Rücken sollten soweit wie möglich als Gesamtpaket an die Unternehmer vergeben werden. Das gilt auch für die Holzvermessung.
  • Insbesondere ortsunkundige Unternehmer (evtl. sogar mit wechselndem Personal) erfordern einen erhöhten Betreuungsaufwand. Eine umfassende Einweisung in örtliche Gegebenheiten und in die Anforderungen des Forstamts/ Forstbetriebs ist unerlässlich. Arbeitsaufträge sind schriftlich zu verfassen. Auch während der Vertragsdauer ist eine umfassende Betreuung und Kontrolle der Arbeit notwendig.
  • Das ausgewählte Aufarbeitungsverfahren muss für den Bestand, die Wurfrichtung und die Erschließung passen und nicht die Erschließung für das Verfahren passend gemacht werden! Nicht der Unternehmer legt das Erschließungskonzept fest, sondern der Forstbetrieb. Entsprechenden Forderungen der Unternehmer darf nicht nachgegeben werden.
  • Bei unbefriedigender Arbeitsleistung müssen die Probleme unmittelbar mit dem Unternehmer besprochen werden. Die Beseitigung von Mängeln ist anzumahnen. Als Option sollte sich der Forstbetrieb vertraglich offenhalten, den Vertrag mit dem Unternehmer zu kündigen. Im berechtigten Falle sollte von dieser Möglichkeit konsequent Gebrauch gemacht werden.
  • Das Rückegassennetz muss sowohl im Bestand als auch auf einer Karte unbedingt dauerhaft markiert (möglicherweise auch eingemessen) sein, so dass es auch nach Flächenwürfen von ortsunkundigen Personen (Unterstützungskraft, Unternehmer) wieder auffindbar ist.

Akquisition

  • Zusätzliche Unternehmer könnten durch befreundete Revierleiter-Kollegen aus nicht betroffenen Gebieten vermittelt werden. Unproblematische Vertragsabwicklung und gute Arbeit sind damit zwar nicht garantiert, aber die Chance, einen ordentlich arbeitenden und zuverlässigen Unternehmer zu finden, erhöhen sich.
  • Möglicherweise können zusätzliche Unternehmer auch über eigene Stammunternehmer vermittelt werden.

Sonstiges

  • Nicht jede Maschine ist für alle Einsätze gleich gut geeignet, keine zu schwachen Aggregate verwenden! Vor Beginn der Arbeiten muss abgeklärt werden, welche Maschine zum Einsatz kommt. Um flächige Befahrung zu vermeiden, sollte eine bestimmte Maschinenleistung (kW) bzw. Maschinenausstattung im Vertrag verbindlich fixiert werden. (z.B. Raupenbagger mind. 100 kW, Kranreichweite ≥ 10 m)!
  • Möglicherweise könnte das Führen und Pflegen einer zentralen Datei über Unternehmer zu einer Transparenz auf dem Unternehmermarkt beitragen.
  • Die Qualität der Arbeit von ortsfremden Unternehmen sollte mit gleichen Maßstäben gemessen werden wie die Arbeit "heimischer" Unternehmer. Häufig wurde Ersteren wenig pflegliche Arbeit "verziehen", wohingegen bei Stammunternehmern schon seit Jahren auf die Einhaltung der Qualitätsstandards gedrungen wird.
  • Reduzierung der Kontrollspanne eines Revierleiters auf nicht mehr als 3 Aufarbeitungsgruppen (Forstwirte/Unternehmer). Eine zuverlässige Vorbereitung, Organisation und Kontrolle der Hiebe sowie die gleichzeitige Holzaufnahme wird bei mehr Partien oder Unternehmern unmöglich. Ist eine zügige Aufarbeitung notwendig oder erwünscht, sollte bei Erhöhung der Anzahl der Gruppen/Unternehmer dem örtlichen Revierleiter eine zusätzliche Unterstützungskraft zur Seite gestellt werden.

Erfahrungen aus der Sturmholzaufarbeitung 1990 und 1999

  1. Die Dienstleistungspreise der Unternehmer sollten nicht durch die Konkurrenz zwischen den unteren Forstbehörden/ Forstämtern in die Höhe getrieben werden.
  2. Bei geographisch begrenztem Sturmholzanfall (in 1-3 Bundesländern) ist die deutschlandweit verfügbare Aufarbeitungskapazität aktuell vollkommen ausreichend. Die ersten Anbieter von Arbeitskapazität müssen nicht die qualitativ besten sein. Ruhe bewahren und abwarten sowie Informationen und Referenzen sammeln spart Geld und Nerven.
  3. Die Erfahrungen haben gezeigt, dass der Aufarbeitungsfortschritt immer höher war, als zunächst angenommen. Ruhe bewahren und die Aufarbeitung in Ruhe planen entspannt Mitarbeiter und Aufarbeitungspreise.
  4. Der Aufarbeitungsfortschritt und die Abfuhrkapazitäten müssen unbedingt aufeinander abgestimmt sein. Bei verzögertem Abtransport leidet die Holzqualität und es entstehen Waldschutzprobleme. Im Zweifel ist die Aufarbeitung solange einzustellen, bis der Transport geklärt ist.
  5. Der Einsatz im Sturmholz verlangt von den Forstwirten einen hohen geistigen und körperlichen Einsatz. Eine Rotation der Forstwirt-Gruppen nach 6 bis 8 Wochen und die Zuweisung einer weniger anstrengenden Arbeit vermindert die Unfallgefährdung.
  6. Engpässe bei der Holzaufnahme und Einsatzleitung der Waldarbeitergruppen können durch komplette Revierumsetzungen verringert werden (Revierleitung, Forstwirte und Schlepper).
  7. Standardlängen bei Langholz erleichtern den späteren Holztransport und den Aufbau von Nasslagern. Mit einer Länge von 18 m können sämtliche Transportmedien (Limit Waggonlänge!) bedient werden. Steht bereits bei der Aufarbeitung fest, dass das Holz nicht per Bahn transportiert wird, sollte dieses länger (bis zur Zopfgrenze) ausgehalten werden.
  8. Maschinelle Entrindung sollte vorzugsweise dort durchgeführt werden, wo wenig Beregnungskapazität oder wertvolles Stammholz vorhanden ist.
  9. Die Diskussion und Zusammenarbeit mit Kollegen verhindert eine Revierblindheit und trägt zur Effizienzsteigerung bei.
  10. Bei Vertragsabschluss muss eine ausführliche Einweisung der Unternehmer in Arbeitsverfahren und Qualitätsstandards durchgeführt werden. Wichtig ist auch die Festlegung des Abrechnungsmaßes und der Verfahren zur Holzvermessung.
  11. Der Forstbetrieb ist für die Sicherung des Qualitätsstandards verantwortlich. Nicht der Unternehmer bestimmt das Arbeitsverfahren und die zum Einsatz kommende Technik, sondern der Revierförster vor Ort!

Pflegliche Holzernte

  1. Bodenschonung durch Konzentration der Befahrung: Verbot einer flächigen Befahrung bei der Holzernte und der anschließenden Flächenräumung.
  2. Nutzung der bestehenden Feinerschließung. Strikte Einhaltung der Fahrtrassen. Dazu ist eine durchgehende Markierung der Rückegassen ab Fahrweg nötig.
  3. Einhaltung des Rückegassenregelabstandes von 40 Metern bei befahrungsempfindlichen Böden. Ein Mehraufwand bzw. Mindererlös ist aus Gründen der Bodenschonung gerechtfertigt.
  4. Kein Verdichten der Feinerschließung auf geringeren Rückegassenabstand als 20 Meter in der Ebene und flach geneigtem Gelände und 30 Meter im Steilhang.
  5. Keine Neuanlage von Rückegassen, wenn die Bäume aufarbeitungstechnisch ungünstig zum bestehenden Feinerschließungssystem liegen. Mehraufwand für die Aufarbeitung oder Mindererlös für "Zwangssortimente" ist aus Gründen der Bodenschonung gerechtfertigt.
  6. Die Rückegassenbreite ist so gering wie möglich zu halten und soll 5 Meter nicht überschreiten.
  7. Beachtung des Bodenschutzgesetzes (Forstamt ist zuständige Behörde für Bodenschutz nach Bodenschutzgesetz) und der Grundsätze des forstlichen Wegebaus bei der Neuanlage von Erschließungslinien, insbesondere Rücksichtnahme auf Waldbiotope und Wasserläufe.
  8. Weginstandhaltung: Rechtzeitige Ausbesserung von Schäden an Fahrwegen vermeidet hohe Folgekosten.
  9. Erhalt der technischen Befahrbarkeit der Rückegassen durch Verwendung von Breitreifen. Vor der Neuanlage einer Ersatzrückegasse ist eine partielle Befestigung der bestehenden Rückegasse mit geeignetem Material durchzuführen.
  10. Minimierung der Rückeschäden durch die Wahl von erprobten Arbeitsverfahren, geeigneter Forsttechnik und angemessener Holzaushaltung.
  11. Die Befahrung der Rückegassen darf nur bei geeigneter, trockener Witterung erfolgen, um die technische Befahrbarkeit zu erhalten. Dieser Grundsatz gilt insbesondere wenn kein Reisigmaterial (z.B. bei motormanueller Aufarbeitung, Laubholz-Bestände) zur Armierung der Gasse zur Verfügung steht.

Bodenschutz bei der Aufarbeitung

  • Vor Beginn der Aufarbeitung muss sich intensiv mit der Erschließung der Fläche befasst werden. Optimal ist die Übernahme der alten Erschließungslinien.
  • Bei der Räumung der Wege (auf Sortimentbildung achten!) kann es sinnvoll sein, einen Streifen der Bestände rechts und links mit aufzuarbeiten. So kommt die alte Erschließung wieder zum Vorschein und kann entsprechend genutzt werden.
  • Falls vorhanden und nutzbar, müssen die Gassen und Linien eindeutig markiert werden. "Wilde Befahrung" kreuz und quer durch den Bestand ist in jedem Fall zu vermeiden.
  • Der Gassenabstand muss mindestens 20m betragen.
  • Im Staatswald Baden-Württemberg dürfen nur Ketten- und Hydrauliköle benutzt werden, die mit dem Umweltzeichen "Blauer Engel" versehen sind.
  • Beim Betanken der Motorsäge sollte ein Einfüllsystem verwendet werden.
  • Besondere Schutzgebietsstatus der Fläche muss bekannt sein (z.B. Auflagen beim Wasser- und Bodenschutz).
  • Das Austreten von Öl oder Kraftstoff ist in jedem Fall zu vermeiden.
  • Ölbinde- und Auffangmittel sind bereit zu halten.

Ratgeber Forstliches Krisenmanagement

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