Die gesetzlichen Grundlagen des Waldbrandschutzes und der -bekämpfung basieren sowohl auf Bundes- und Landesgesetzen als auch auf Regelungen der Europäischen Union.

Durch die EU werden in verschiedenen Verordnungen insbesondere im Bereich der Waldbrandvorsorge Regelungen getroffen. So erfolgt durch die EU eine Festlegung der Waldbrandrisikogebiete in Bereiche mit hohem, mittlerem und geringem Waldbrandrisiko (Waldbrandgefahrenklassen: A/hohes, B/mittleres, C/geringes Risiko).

Je nach Einordnung stehen finanzielle EU-Förderungen bereit:

  • Für Waldbrand vorbeugende Maßnahmen sowie für
  • die Errichtung von Waldbrandinformationssystemen.

Auf Bundes- bzw. Landesebene existieren – abhängig von der Waldbrandgefährdung der Bundesländer – unterschiedlich reglementierende Gesetze und Verordnungen. Die Zuständigkeit für die notwendigen Regelungen obliegt den Bundesländern. Bei der Waldbrandvorbeugung und -bekämpfung gelten neben den Landeswald- und Landesforstgesetzen auch die Feuerwehr-, Brandschutz- und Katastrophenschutzgesetze.

Die Regelungen der Landeswald- und Landesforstgesetze sowie der dazugehörigen Verordnungen beziehen sich auf vorbeugende Maßnahmen wie z. B. das Rauchverbot, den Umgang mit offenem Feuer sowie das Betreten des Waldes.

Eine Übersicht über die gesetzlichen Regelungen zur Waldbrandvorbeugung und -bekämpfung in den Bundesländern BW, BB, NRW, MV, RLP, SH sowie Österreich kann >hier als PDF-Datei heruntergeladen werden.

Beteiligung der Waldbesitzer

Die Vorbeugung von Waldbränden ist Aufgabe der Waldbesitzer. Die Forstbehörden üben diesbezüglich nur die Forstaufsicht aus. Unter bestimmten Bedingungen können vorbeugende Maßnahmen im Privatwald durch die Forstbehörden unternommen werden. Ebenso ist der Waldbesitzer im Falle eines Waldbrandes zur Absicherung der gelöschten Brandstelle verpflichtet, damit kein neuer Waldbrand daraus entstehen kann.

In Mecklenburg-Vorpommern werden nichtstaatliche Waldbesitzer (z. B. Privatwald) ab einem zusammenhängenden Waldbesitz von mehr als 30 ha an den Kosten für Maßnahmen des vorbeugenden Waldbrandschutzes und der Waldbrandnachsorge abhängig von ihrer Besitzgröße beteiligt. Bis zu einem Waldbesitz von 75 ha werden 50 % der Kosten vom Land getragen, ab 75 ha werden keine Kosten übernommen. Für Waldbesitzer stehen hier jedoch andere Fördermöglichkeiten in der Waldbrandvorbeugung und des Waldumbaus zur Verfügung (siehe Artikel Finanzielle Vorsorge bei Waldbrandrisiko).

Literatur

  • Caspers, G. (2000): Waldbrandschutz. CD-ROM. aid.
  • Landesforst Mecklenburg-Vorpommern (1999): Durchführungserlass zum Ge­mein­samen Waldbrandrunderlass des Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Ver­braucher­schutz und Innenministeriums. Lesefassung 15. Juni 2009.
  • Mecklenburg-Vorpommern (1994): Verordnung zur Verhütung und Bekämpfung von Waldbränden im Land Mecklenburg-Vorpommern (Waldbrandschutzverordnung).
  • Müller, C.; et al. (2000): Waldbrandschutz - Manuskript der Bund-Länder-Arbeitsgruppe Waldbrandschutz. in Caspers, G. (2000): Waldbrandschutz. CD-ROM. aid.

Ratgeber Forstliches Krisenmanagement

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