Unter Erstaufforstung versteht man die aktive Begründung von Wald auf bislang nicht forstlich genutzten Grundstücken. Hierzu zählt neben der Pflanzung auch die Saat von Waldbäumen. Wälder, die ohne menschliche Unterstützung aus natürlichem Anzug entstehen, bleiben von den Regelungen somit unberührt.

Die Entscheidung, eine landwirtschaftliche Fläche in einen Wald umzuwandeln, ist keine alltägliche. In einigen Fällen kann diese Option allerdings sinnvoll sein – wenn beispielsweise persönliche oder betriebswirtschaftliche Gründe gegen eine Fortführung des landwirtschaftlichen Betriebes sprechen und eine Verpachtung bzw. Veräußerung von Flächen nicht infrage kommt. Auch der geringere Arbeitsaufwand bei der Bewirtschaftung von Waldflächen im Vergleich zu Ackerflächen aber auch nicht finanzielle Kriterien wie eine Verbesserung des Klima-, Erosions- oder Lärmschutzes können Gründe für eine Erstaufforstung sein.

Erstaufforstungen sind erlaubnispflichtig

Eine Erstaufforstung muss stets mit den landschaftsplanerischen Vorgaben (z.B. Erhalt der Kulturlandschaft in waldreichen Regionen) und naturschutzrelevanten Zielen (z.B. Biotopschutz) abgewogen werden. Auch der Erholungswert der Landschaft (z.B. im Umfeld von Aussichtspunkten oder Denkmälern) darf nicht beeinträchtigt werden. Neben diesen öffentlich-rechtlichen Aspekten sind zudem Einwirkungen auf Nachbargrundstücke zu bedenken. Daher sind Erstaufforstungen –wie auch Christbaumkulturen und Kurzumtriebskulturen – nach Art. 16 Waldgesetz für Bayern erlaubnispflichtig und beim zuständigen Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (AELF) zu beantragen. Eine Aufforstung von bisher landwirtschaftlich genutzten Flächen ist grundsätzlich im Interesse des Gesetzgebers, denn die Mehrung von Wald führt zu einer Verbesserung der Umwelt- und Lebensqualität, bindet zusätzliche Mengen an Kohlendioxid und trägt zur regionalen Holzversorgung bei. Daher können beantragte Erstaufforstungen nur für eng definierte Ausnahmetatbestände abgelehnt oder eingeschränkt werden.

Auswahl geeigneter Baumarten

Die im Regelfall gut nährstoffversorgten und durchlüfteten Böden begünstigen die Keim- bzw. Anwuchsbedingungen der Jungpflanzen. Dieser Ausgangszustand und vor allem auch das hohe Lichtangebot auf Freiflächen erweitern das verwendbare Baumartenspektrum. Detaillierte Informationen zu der Eignung einzelner Baumarten können in der Praxishilfe Klima-Boden-Baumartenwahl (Band 1 und 2) der LWF nachgelesen werden. Welche Baumarten im konkreten Fall zielführend sind und welche Waldschutzrisiken (Frostgefahr, Mäuse, Rüsselkäfer etc.) bestehen, bespricht man am besten vor Ort mit dem zuständigen Förster.

Abb. 3 und 4: Die Praxishilfe Band I beschreibt 16 häufigere Baumarten, in der Praxishilfe Band II werden 16 seltene und nicht-heimische Baumarten beschrieben.

Sowohl aus waldökologischer als auch aus betriebswirtschaftlicher Sicht sollten grundsätzlich Mischbestände begründet werden. In jedem Fall ist darauf zu achten, dass herkunftsgerechtes Saat- bzw. Pflanzgut verwendet wird. Für die eigentliche Kulturbegründung kommen zwei verschiedene Methoden infrage:

Pflanzung

Bei der Pflanzung wird im Regelfall auf wurzelnackte Pflanzen (ohne Erdballen am Wurzelwerk) zurückgegriffen. Diese können im Frühjahr (vor dem Austrieb) oder Herbst ausgebracht werden. Hohe Ausfälle aufgrund von Frühjahrstrockenheit in den vergangenen Jahren sprechen inzwischen eher für eine Herbstpflanzung. Alternativ können Ballenpflanzen (auch bekannt als Containerpflanzen) ganzjährig in der frostfreien Zeit zum Einsatz kommen; diese sind weniger anfällig gegenüber Trockenheit und zeichnen sich durch hohen Anwuchserfolg aus. Allerdings sind Pflanzenbeschaffung und Pflanzung teurer als bei wurzelnackten Pflanzen.

In beiden Fällen erfolgt die Ausbringung entweder per Hand oder maschinell. Letztere zieht zwar einen höheren Organisationsaufwand nach sich, kann bei entsprechender Flächengröße jedoch zeit- bzw. kostengünstig durchgeführt werden. Die Planung einer Pflanzung (Pflanzverband, Pflanzenzahlen, Pflanzensortimente usw.) ist stark situationsabhängig und bedarf einer eingehenden Beratung durch das Forstpersonal. Grundvoraussetzung für einen guten Anwuchserfolg ist eine gute Ausführung der Pflanzung.

Abb. 5 und 6: Erstaufforstung mit Laubholz. Der Bestand wurde maschinell gepflanzt und hat sich 5 Jahre nach der Pflanzung gut entwickelt (Fotos: (Wolfram Rothkegel, LWF).

Saat

Die Saat ist eine naturnahe, kostengünstige und relativ arbeitsextensive Möglichkeit der Kulturbegründung. Die ungestörte Wurzelentwicklung führt dabei zu einer hohen Stabilität der Bäume. Auch der logistische Aufwand für Transport und Lagerung ist deutlich geringer als bei einer Pflanzung. Jedoch ist die Saat auch risikobehaftet, wenn beispielsweise auf die Saat eine längere Trockenperiode oder Nässephase (Pilzbefall) folgt. Außerdem hängt der Erfolg der Saat – neben den standörtlichen Gegebenheiten – von der Qualität des Saatgutes und möglichen Fraßschäden durch Kleinsäuger, Schnecken und Insekten ab. Die Saatzeiten richten sich nach der gewünschten Baumart und können ins Frühjahr (z. B. Edellaubhölzer) oder in den Herbst/Winter (z. B. Kirsche) fallen. Die Saat erfordert eine separate oder mit ihr kombinierbare Bodenvorbereitung: Möglich sind Mulchen, Fräsen, Pflügen/Eggen oder Grubbern. Das Ziel ist, ein gutes Keimbett für die Samen zu schaffen (vgl. LWF-Merkblatt Nr. 37). Die Ausbringung des Saatgutes erfolgt entweder händisch (Kleinflächen, truppweise Einbringung, steile Flächen) oder maschinell (befahrbare Großflächen).

Da der Saatgutbedarf im Wesentlichen von Baumart, Keimfähigkeit und Ausbringungsverfahren abhängt, sollte die Menge und Verfügbarkeit des gewünschten Saatgutes im Vorfeld mit dem Lieferanten (z. B. Forstsamenbetriebe oder Baumschulen) abgesprochen werden.

Schutz vor Verbiss und Konkurrenz

Unabhängig davon, ob die Kulturbegründung mittels Pflanzung oder Saat erfolgt, sollten sich künftige Waldbesitzer und Waldbesitzerinnen Gedanken machen, wie die Rückegassen angelegt werden und welche konkreten Schutzmaßnahmen gegen Verbissschäden notwendig sind. Ebenso sollte geprüft werden, ob die Einsaat von Pioniergehölzen (schnell wachsende Baumarten wie Birke oder Pappel) eine Option darstellt, um die Jungbäume kurz- bis mittelfristig vor starker Sonneneinstrahlung oder Frost zu schützen. Auch die Gestaltung des Waldrandes, etwa mit Obstbäumen, sollte nicht vernachlässigt werden.

In den ersten Jahren nach der Aufforstung wird die Notwendigkeit von Pflegemaßnahmen häufig unterschätzt. Doch gerade der Schutz vor schädlicher Konkurrenz durch Gras oder Brombeere erhöht die Überlebenschancen der jungen Pflanzen enorm.

Grenzabstände sind zu beachten

Die allgemein einzuhaltenden Grenzabstände sind im Gesetz zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuches (AGBGB) geregelt und hängen in erster Linie von der Nutzungsart des Nachbargrundstücks ab. Gegenüber Wald beträgt der gesetzlich vorgeschriebene Mindestabstand 0,5 m, gegenüber sonstigen Grundstücken 2 m. Der Mindestabstand erhöht sich auf 4 m, sofern ein angrenzendes landwirtschaftlich genutztes Grundstück unter der „Schmälerung des Sonnenlichts“ stark beeinträchtigt würde (z. B. Acker).

Sind durch die Aufforstung erhebliche Nachteile für die umliegenden Grundstücke zu erwarten, dann kann der gesetzlich definierte Grenzabstand im Rahmen einer Auflage erhöht werden. Wie groß der Grenzabstand im konkreten Fall dann sein muss, ist anhand des Einzelfalls zu beurteilen. Maßgebend sind hierbei vor allem die Exposition, die Hangneigung, die verwendeten Baumarten, die Lage der Grundstücke zueinander, der Standort und die Nutzung der angrenzenden Flächen. Als Orientierungshilfe, die mit Vertretern der Landwirtschaft abgestimmt ist, können folgende Werte dienen:

  • Nachbargrundstück südlich gelegen: bis zu 4 m,
  • Nachbargrundstück im Westen oder Osten: ca. 5 bis 7 m,
  • Nachbargrundstück nördlich gelegen (dort Reduktion der Sonneneinstrahlung): bis zu 10 m.

Ein erweiterter Grenzabstand in dieser Form kann auch dann festgelegt werden, wenn die Erstaufforstung erhebliche Nachteile für angrenzende, naturschutzrelevante Flächen oder bebaute Grundstücke hat. Nachteile für umliegende Grundstücke, die nicht erheblich sind, müssen in Kauf genommen werden.

Erstaufforstungen sind förderfähig

Für die Aufforstung von bisher landwirtschaftlich genutzten Flächen stellt der Freistaat Bayern Fördermittel zur Verfügung (Stand: 2021). Diese sind allerdings an bestimmte Voraussetzungen geknüpft. Gefördert wird die Kulturbegründung nur, wenn neue klimatolerante Mischwälder mit standortgemäßen Baumarten entstehen. Ebenso muss die Aufforstung eine angemessene Pflanzenzahl sowie Pflanzenverteilung aufweisen und – mit wenigen Ausnahmen – zu mindestens 30 % der Maßnahmenfläche aus Laubholz (bzw. Tanne oder Eibe) bestehen. Sofern diese Voraussetzungen erfüllt werden, stehen die Chancen gut, an Fördermittel zu gelangen.

Aktuell liegt der Grundfördersatz für Kulturbegründung durch Saat zwischen 1.000 € (Birkensaat) und 2.500 € (Saat von z. B. Eiche, Buche, Tanne, Douglasie oder Vogelkirsche). Für erhöhte Saatgutmengen, Waldschutzmaßnahmen, höhere Ausbringungskosten und die Vorbereitung der Saatfläche werden Zuschläge gewährt. Die Verwendung von Fichtensaatgut ist nicht förderfähig.

Für Pflanzungen gibt es einen Grundfördersatz von 3,25 € pro Pflanze. In bestimmten Gebietskulissen (Schutz- oder Bergwald) erhöht sich dieser um 40 %. Ebenso werden Zuschläge für kostenerhöhende Faktoren gewährt. Hierzu zählen die Verwendung von Ballenpflanzen, Großpflanzen oder seltenen Baumarten sowie der Einsatz von Markierungsstäben oder Wuchshilfen. Auch die Verwendung von Wildlingen oder Saatgut aus dem eigenen Wald ist förderfähig, sofern der Ausgangsbestand hierfür qualitativ und quantitativ geeignet ist.

Der Förderbetrag beinhaltet die Aufwendungen für den Schutz und die Pflege der Kultur in den ersten beiden Jahren. Im Anschluss daran ist für weitere drei Jahre zusätzliche finanzielle Unterstützung für Kulturpflege (Regulierung Konkurrenzvegetation, Mäusebekämpfung und Bewässerung) möglich.

Was ist bei der Antragstellung zu beachten?

Sollte Interesse an einer Erstaufforstung bestehen, empfiehlt es sich, die zuständige Försterin bzw. den zuständigen Förster vor Ort zu kontaktieren. Dort werden Sie fallbezogen beraten und bekommen entsprechende Unterlagen sowie Antragsformulare – lediglich die steuerliche Beratung kann nicht durch Forstpersonal erfolgen, hierzu müssen sich Erstaufforstungswillige an einen Steuerberater wenden.

Sobald das Vorhaben konkreter wird, sollten die betroffenen Grundstücksnachbarn über die geplante Erstaufforstung informiert werden. Deren Zustimmung vereinfacht das Verfahren wesentlich, ist jedoch nicht zwingend erforderlich.

Sofern sich die geplante Aufforstung auf Dauergrünland erstreckt, gelten gesonderte Bedingungen, die zu beachten sind. Denn dann ist die Umwandlung der Fläche zusätzlich genehmigungspflichtig.