Grosse Windräder beeinflussen das Landschaftbild und können negative Auswirklungen auf die Tierwelt haben. Der Bau von Windkraftanlagen im Wald ist deshalb nicht unproblematisch und dementsprechend umstritten.

Die Schweizer "Energiestrategie 2050" sieht einen erheblichen Ausbau der Stromproduktion aus erneuerbaren Energien vor. Gegenüber dem heutigen Stand ist in allen Bereichen mit einem massiven Zubau von Anlagen zu rechnen. Dies gilt auch für die Windkraft, die bis anhin im Vergleich zu anderen erneuerbaren Energien eine eher untergeordnete Rolle spielte.

Bereits 2010 hat sich die Nutzung der Windenergie in der Schweiz gegenüber dem Vorjahr mehr als verdoppelt. In den nächsten 20 Jahren wird eine zwanzigmal höhere schweizerische Windenergieproduktion angestrebt. Das Bundesamt für Energie (BFE) schätzt das wirtschaftliche Potenzial der Windenergie in der Schweiz auf 12‘000 GWh pro Jahr. Werden Schutzgebiete auf Bundesebene als Standorte für Windenergieanlagen ausgeschlossen, reduziert sich dieses Potenzial auf 5‘300 GW pro Jahr. Wird auch der Wald als Standortgebiet generell ausgeschlossen reduziert sich das Windenergiepotenzial weiter auf 3‘400 GWh pro Jahr.

Im Herbst 2012 hat der Bund den Bericht "Bau von Windkraftanlagen in Wäldern und auf Waldweideflächen" veröffentlicht. Dieser Bericht soll mehr Klarheit schaffen, wie sich Windräder mit dem Waldgesetz, dem Schutz von Lebensräumen sowie dem Schutz von Natur und Landschaft vereinbaren lassen.

Rodungsbewilligung für Windenergieanlagen

Eine Rodung ist eine dauernde oder vorübergehende Zweckentfremdung von Waldareal für nichtforstliche Zwecke. Die gerodete Fläche ist nicht mehr Wald im Sinne des Waldgesetzes. Im Gegensatz zu einem Holzschlag wird das Aufkommen der Waldbäume dauernd (definitiv) beziehungsweise während einer gewissen Zeit (temporär) verhindert. Beispiele dafür sind der Bau einer Autobahn durch den Wald (definitive Rodung) oder der Bau einer unterirdischen Gasleitung (temporäre Rodung).

Rodungen sind grundsätzlich verboten. Sie können aber bewilligt werden, wenn die folgenden Bedingungen kumulativ erfüllt sind (Art. 5 WaG):

  • Gründe, die das Interesse an der Walderhaltung überwiegen
    Das nationale Interesse an der Produktion von erneuerbaren Energien ist im Einzelfall mit dem gesetzlichen Gebot zur Walderhaltung abzuwägen, welches die Erfüllung der vielfältigen Waldfunktionen gewährleistet. Weitere Aspekte für den Bedarfsnachweis von Windenergieanlagen sind die mögliche dezentrale Energieversorgung sowie die Berücksichtigung der Zielerreichung der Verpflichtungen der Schweiz im Rahmen des Kyoto-Protokolls. Windenergieanlagen können zu einem geringeren Ausstoss von CO2 beitragen.
  • Das Werk, für das gerodet werden soll, muss auf den vorgesehenen Standort angewiesen sein.
    Bei Windenergieanlagen ist ein ausreichendes und kontinuierliches Windpotenzial eine zentrale Voraussetzung, um einen wirtschaftlichen Betrieb sicherzustellen. Um die Eingriffe in das Waldareal und in die Landschaft zu minimieren, sollen Standorte mit einer möglichst hohen Energieausbeute bevorzugt und Windenergieanlagen möglichst konzentriert an wenigen Standorten geplant werden. Bestehen auf Grund einer gesamtheitlichen Betrachtung ausserhalb des Waldes gleichwertige oder bessere Alternativstandorte, sind diese zu bevorzugen.
  • Das Werk muss die Voraussetzungen der Raumplanung sachlich erfüllen.
    Die Kantone definieren idealerweise eine Strategie, wie und unter welchen Bedingungen die Windenergie genutzt werden soll. Danach sind geeignete Gebiete und potentielle Standorte zu eruieren und schliesslich eine ganzheitliche räumliche Interessenabwägung vorzunehmen. Dabei spielen insbesondere landschaftliche und ökologische Kriterien eine wesentliche Rolle.
    Aufgrund der Bundesgesetzgebung gibt es allerdings Ausschlusskriterien, die die Realisierung von Windenergieanlagen in bestimmten Gebieten nicht zulassen, so beispielsweise in sämtlichen Moorlandschaften von nationaler Bedeutung. Weitere Ausschlusskriterien ergeben sich aufgrund von Bundesinventaren, beispielsweise dem Inventar der schützenswerten Ortsbilder. In solchen Gebieten – und dazu gehört auch der Wald – ist der Bau von Windkraftanlagen jedoch nicht vollständig ausgeschlossen, sondern unter bestimmten Voraussetzungen möglich.
    Wenn sich ein Waldstandort als geeignet erweist, gilt es sehr sorgfältig unter Einbezug aller Interessen abzuklären, ob die hier Voraussetzungen des vorliegenden Berichts gegeben sind, um eine Anlage realisieren zu können.
  • Die Rodung darf zu keiner erheblichen Gefährdung der Umwelt führen.
    Gegen die Rodung dürfen keine Gründe wie Erosions-, Rutsch-, Brand- oder Windwurfgefahr sprechen. Zudem darf dass die Realisierung des Vorhabens keine Immissionen, Gewässerverschmutzungen oder andere Auswirkungen zur Folge haben, die mit dem Umweltrecht des Bundes nicht vereinbar sind.
  • Dem Natur- und Heimatschutz ist Rechnung zu tragen.
    Allfällige Standorte im Wald können geschützte oder schutzwürdige Arten, Lebensräume oder Landschaften gemäss dem Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz (NHG) tangieren. Bei Landschaften sind die objektspezifischen Schutzziele massgebend. In Bezug auf Lebensräume gilt es zu beachten, dass die negativen Auswirkungen gegenüber Anlagen im offenen Land insgesamt höher sein können, da Wälder im Vergleich zu Offenland oft naturnäher sind und als Lebensraum für Tiere und Pflanzen damit eine höhere Bedeutung haben können.
    Bezüglich den Auswirkungen auf die Artenvielfalt ist ein besonderer Fokus auf Vögel und Fledermäuse zu richten. Die auf Waldstandorten beobachtete, im Vergleich zum Offenland höhere Mortalität von Vögeln und Fledermäusen ergibt sich aus deren spezifischen Lebensraumansprüchen und der sich daraus ergebenden Gefahr von Kollisionen. Das Kollisionsrisiko für Vögel und Fledermäuse kann allenfalls durch einen regulierten Betrieb (wie ein temporäres Abstellen von Windenergieanlagen in sensiblen Zeiten; z.B. Vogelzug) verringert werden.
    Der Bau und der Betrieb einer Windenergieanlage (inklusive ihrer Erschliessung) können die Lebensräume weiterer Tier- oder Pflanzenarten direkt oder indirekt beeinträchtigen.

Die Rodungspolitik richtet sich nach dem jeweils aktuellsten Stand der Technik und des Wissens. Angesichts einer relativ jungen Technologie bei Windenergieanlagen sind Weiterentwicklungen sowie allfällige weitere Erkenntnisse über Auswirkungen zu berücksichtigen. Falls eine Rodung bewilligt wird, ist in der Regel in derselben Gegend ein Realersatz zu leisten. Künftig (die Gesetzgebung ist noch nicht in Kraft) sollen in Gebieten mit zunehmender Waldfläche anstelle von Realersatz gleichwertige Massnahmen zugunsten des Natur- und Landschaftsschutzes möglich sein. Bedingung ist, dass damit landwirtschaftliches Kulturland sowie ökologisch oder landschaftlich wertvolle Gebiete geschont werden.

Fazit

Der Wald ist nicht grundsätzlich ein Ausschlussgebiet für den Bau von Windenergieanlagen in der Schweiz. Die bestehenden rechtlichen Grundlagen lassen eine Realisierung von zeitgemässen, energieeffizienten und ressourcenschonenden Windenergieanlagen auch im Wald zu.

Die Beurteilung erfolgt im Rahmen eines Rodungsbewilligungsverfahrens gemäss Artikel 5 ff. WaG. Die vom Parlament neu beschlossenen Änderungen des Waldgesetzes werden in absehbarer Zeit die Regelungen für den Realersatz lockern. Eine weitergehende Anpassung der Waldgesetzgebung ist nicht erforderlich. Die Kantone verfügen bereits heute über die Flexibilität, auf möglichen Standorten auf Waldareal Abklärungen für die Planung von Windenergieanlagen zu treffen und die Vorhaben unter günstigen Voraussetzungen auch zu realisieren.

(TR)