Waldweide hat heute als landwirtschaftliche Nutzungsform keine Bedeutung mehr, moderne Produktionssysteme sind wirtschaftlicher. Als Strategieinstrument des Naturschutzes haben sich Dynamikkonzepte, zu denen auch halboffene Weidelandschaften unter Einbeziehung von Waldanteilen gehören, mittlerweile jedoch positiv verankert. Es geht dabei nicht darum, Waldweide wieder großflächig zu reaktivieren, sondern als belebendes Element mit einer besonderen Biodiversität und als ökonomisch wichtiges Requisit im Weidemanagement kleinflächig möglich zu machen. Doch bleiben viele sinnvolle Projekte im Planungszustand, da aufgrund unserer Forstgesetzgebungen Wald und Weide in aller Regel nicht ohne weiteres kombinierbar sind.

Obwohl die Waldschäden durch zu hohe Wilddichten und teilweise widersinniges Management vielerorts extrem sind, wird Waldweide und halboffene Weidesysteme, selbst wenn sie nur kleinflächig und saisonal erfolgen sollen, meist pauschal abgelehnt. Die rechtliche Situation, wie am Beispiel Baden-Württemberg dargestellt, ist komplex, doch zeigt sich, dass bei positiver Grundhaltung Interpretationen möglich sind.

Dynamische Prozesse in unseren Landschaften

Durch zahlreiche Untersuchungen ist belegt, dass die Wechselwirkungen von Weidetieren auf Waldvegetation (bei extensiver Nutzung) mit einer einzigartigen strukturellen und biotischen Diversität korrelieren. Es entstehen Formen, die Elemente archaischer Landschaften rekapitulieren, wie sie nacheiszeitlich unter dem Einfluss, der damals vorkommenden Großsäugerpopulationen weit verbreitet waren.

Doch durch unsere Forstgesetzgebungen ist Wald und Weide in aller Regel nicht ohne weitere Auslegung kombinierbar. So gibt es aktuell nur wenige "moderne" Beispielprojekte – und auch diese nur in kleinem Umfang – bei denen Waldflächen in extensive Weideprojekte integriert sind. Ausnahmen sind (noch) historische, mit alten Rechten ausgestattete Nutzungssysteme wie in den Allmenden in den bayerischen Voralpen, im Almbereich der bayerischen Alpen oder auch im Allmendegebiet des Südschwarzwaldes.

Aus weidewirtschaftlicher Sicht hätten schon kleine Traufbereiche oder forstwirtschaftlich oft uninteressante Koniferenaufforstungen eine wichtige ökonomische und hygienische Bedeutung als Unterstände für Weidetiere. Im Folgenden wird die rechtliche Situation, insbesondere am Beispiel von Baden-Württemberg und Bayern erläutert; sie ist so weitgehend auch auf die anderen Bundesländer übertragbar.

Geschichtliche Aspekte

Über Jahrhunderte stand bei der Waldnutzung die Unterstützung der landwirtschaftlichen Haus- und Hofwirtschaft im Vordergrund, denn die noch wenig entwickelte Landwirtschaft war auf die Walderzeugnisse aller Art angewiesen. Für weite mittelalterliche Epochen war die ganzjährige Weidenutzung, wozu abgesehen von jagdlichen Banngebieten in aller Regel auch der Wald gehörte, oft sogar die Hauptnutzung des Waldes. Viele kulturhistorisch und naturschutzfachlich bedeutsame Landschaften in Europa haben ihre Wurzeln in historischen Waldweidesystemen.

Typusbegriffe wie Alm, Alpe, Grinde, Hardt, Heide, Holzwiese, Hutung, Hudewald, Tratt und Trift, die sich bis heute in Gewann- und/oder Gebietsnamen erhalten haben, sind hierfür Zeugnisse.

Ein bis ins 19. Jh. in vielen Regionen allgemein üblicher Ausdruck für die Weidewirtschaft der Allmende, der in Gemeinbesitz liegenden Gemarkungsfläche, war "Heide". Darunter verstand man jedoch weniger die heute in der Vegetationskunde übliche Bezeichnung für baumfreie, von Ericaceen beherrschte Vegetationsbestände, sondern vielmehr einen Rechtsbegriff. Heiden waren die Teile einer Gemarkung, die nicht in Ackerbausysteme, wie zum Beispiel die bis in die Neuzeit reichende Dreifelderwirtschaft, einbezogen waren und die den Bürgern zur freien Weidenutzung für das Vieh überlassen waren. Zur Heide wurden auch die überwiegenden Teile des Waldes gerechnet. Waldweide war in vielen Regionen die Basis von Tierhaltung.

In einem Protokoll von 1739 zum Vieheintrieb in den Kaufunger Wald (4.500 ha, Nordost-Hessen/Südostniedersachsen) wird berichtet, dass jährlich 795 Schweine, 1.173 Rindvieh und 3.146 Schafe eingetrieben wurden, im Reinhardswald (21.000 ha, Hessen) waren es 5.459 Schweine, 3.059 Pferde, 5.869 Stück Rindvieh, 19.374 Schafe und 718 Ziegen. Für viele kirchliche und weltliche Grundbesitzer war insbesondere die Verpachtung von Weiderechten zur Schweinemast im Wald eine zentrale Geldquelle.

Die Weidewirtschaft sorgte dafür, dass aus Mittelwald, teils aus Femelwald lückige Hudewälder entstanden, die weiträumig mit alten Eichen und Buchen bestockt waren. Es kann gesichert angenommen werden, dass insbesondere durch die über Jahrtausende bis in die Neuzeit betriebene Schweine(mast)weide der Eichen- und Buchenanteil in vielen Waldgesellschaften teils unbewusst gezielt gefördert wurde. Im römischen Grundsteuersystem wurde der Wald in zwei Klassen eingeteilt: Unterschieden wurden "silvae glandiferae", die fruchttragenden und "silvae vulgaris pascuae", die gewöhnlichen weidbaren Wälder, also Mast- und Weidewälder.

Der intensive Viehtritt und Viehverbiss verhinderten meist die Waldverjüngung und ließen nur Graswuchs und Heide zu, so dass derart genutzte Wälder zusehends devastierten. Neben hohen Wildständen, Nutzung der Waldstreu und anderen Ursachen, verstärkte in der Zeit nach dem Dreißigjährigen Krieg die rücksichtslos ausgeübte Waldweide den Rückgang des Waldes, insbesondere der Laubwaldungen. Noch im 18. Jahrhundert haben Hudewälder erhebliche Flächen eingenommen.

Die zunächst unauflösliche Verflechtung der Landwirtschaft mit dem Wald und die unentbehrlichen Leistungen des Waldes für die Landwirtschaft prägte weithin die forstlichen Ziele, hatte aber häufig den schmerzlichen Preis der Waldbelastung, die nicht selten den Charakter der kompletten Waldzerstörung erreichte.

Vor diesem Hintergrund sind die mit Beginn der geordneten Forstwirtschaft im 19. Jahrhundert einsetzenden Länderfortgesetzgebungen, mit Regelungen zu Ordnung und Reduktion der Weide im Wald und zur Trennung von Wald und Weide zu sehen. Die Widerstände waren allerdings erheblich, denn nicht nur die Gewohnheit, sondern oft die pure Not der Bevölkerung, aber auch die über Jahrhunderte zugewachsene Rechte standen diesem Bemühen entgegen.

Schon das Badische Forstgesetz von 1833 beschränkte und reglementierte in seinen – allerdings noch nicht im Privatwald gültigen - §§ 32 bis 38 die Weide im Wald. In den Gesetzesbegründungen kommt zum Ausdruck, "dass die Waldweide als eine der Holzzucht untergeordnete Nebennutzung…zu bestimmten Jahreszeiten und während eines bestimmten Bestandesalters …ausgeschlossen sein muss …Nicht bloß im Interesse des Waldeigentümers, sondern auch der Nationalökonomie müsse der Waldweide Einhalt geboten werden. Der aus der Weide sich ergebende Gewinn am Vieh stehe mit dem Schaden, den der Wald erleide, in keinem Verhältnis."

In Württemberg, in dem lange noch die Forstordnung von 1614 galt, begann die Landesforstgesetzgebung 1873 mit dem Gesetz über die Ablösbarkeit der auf den Waldungen ruhenden Weide-, Gräserei- und Streurechten. Das Württembergische Körperschaftsfortgesetz von 1902 bestimmte dann unter anderem: "Die Nebennutzungen sind auf dasjenige Maß zu beschränken, bei welchem die Erhaltung der standortsgemäßen Holz- und Betriebsart nicht gefährdet wird."

Während in vielen Regionen und Bundesländern die Trennung von Wald und Weide vor dem forstrechtlichen Hintergrund ein weitgehend abgeschlossener Prozess ist, dauert das Bemühen im Bundesland Bayern, besonders in der Bergwaldregion an. Dort wurde, zuletzt geändert am 28.03.2002, im Jahr 1958 das Gesetz über die Forstrechte (FoRG) geschaffen.

Eine eigens mit Vertretern der Landwirtschaft und der Forstwirtschaft besetzte Weiderechtskommission bereitet als Mittel der Bodenordnung im Sinne der Entlastung des Bergwaldes und der Möglichkeit seiner Wiederverjüngung auf natürlicher Grundlage die Ablösung der alten Weiderechte auf fremdem Waldeigentum vor, insbesondere durch Ablösung in Geld oder Grund und Boden, Umwandlung in Holzrechte, oder Verlegung der Rechte auf Grünlandflächen des belasteten Eigentümers.

Ein heikles Thema, ist der Aspekt von Wild und Wald. Untersuchungen im Nationalpark Berchtesgaden, zum vergleichenden Einfluss von Waldweide durch Rinder und durch Wild, kommen zum Schluss, dass der Einfluss von Rindern auf Standort und Waldvegetation unter den Rahmenbedingungen einer modernen nur extensiven Waldweide vernachlässigbar ist, während gleichzeitig gravierende Verbissschäden durch Reh- und Rotwild signifikant waren. Wer schon einmal die Rotwildgebiete in Nordhein-Westfalen und in Rheinland-Pfalz (Eifel und Hunsrück) gesehen hat, wo in manchen Revieren großflächig nahezu jeder Baum geschädigt ist, aber diese waldbaulich und betriebswirtschaftlich enormen Schäden nicht diskutiert werden dürfen, für den relativieren sich die Diskussionen, um etwas mehr Großzügigkeit im Umgang mit zeitgemäßen extensiven Weideverfahren, die auch marginale Waldbereiche umfassen sollten.

Grundsatz der pfleglichen Waldwirtschaft am Beispiel der Waldgesetzgebung in Baden-Württemberg

Immer wieder werden Landwirte mit Bußgeld oder sogar im Rahmen von Gerichtsverhandlungen belangt, wenn Weidetiere, vor allem Rinder, aus eingezäunten Flächen in den anschließenden Wald wechseln. Sowohl das Bundes- als auch die Waldgesetze der Länder formulieren als Gesetzeszweck, den Wald wegen seines wirtschaftlichen Nutzens und wegen seiner Bedeutung für die Umwelt (Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts, Klima, Wasserhaushalt, Luftreinhaltung, Bodenfruchtbarkeit, Landschaftsbild, Agrar- und Infrastruktur, Erholung der Bevölkerung) zu erhalten, erforderlichenfalls zu mehren und seine ordnungsgemäße Bewirtschaftung nachhaltig zu sichern.

Am Beispiel von Baden-Württemberg sei die Gesetzeslage exemplarisch erläutert: Im Zusammenhang mit Fragen der Waldweide ist § 14 LWaldG, der alle wichtigen Regeln des Pfleglichkeitsgebots zusammenfasst, von wesentlicher Bedeutung. Hier und auch in den §§ 15 und 16 LWaldG finden sich in Analogie die früheren Waldverwüstungs- bzw. Walddevastationsverbote der Vorgängergesetzgebung wieder. Unabhängig von der Besitzart ist jedem Waldeigentümer in den so genannten Grundpflichten unter anderem auferlegt, den Boden und die Bodenfruchtbarkeit zu erhalten, einen biologisch gesunden, standortsgerechten Waldbestand zu erhalten oder zu schaffen und Nebennutzungen nur so auszuüben oder ausüben zu lassen, dass die Funktionen des Waldes nicht beeinträchtigt werden. Die Waldweide zählt hierbei zu den Nebennutzungen.

Vor dem Hintergrund der geschilderten historischen Zustände von exzessiver Waldweide hat sich die Position verallgemeinert, dass ein Waldstandort durch Verbiss und Tritt grundsätzlich geschädigt wird. Daher ist davon auszugehen, dass, absolute Geringfügigkeit und seltene Sonderfälle ausgenommen, Weide im Wald im Geltungsbereich des LWaldG´s faktisch nicht oder kaum möglich ist.

Das Gesetz bestimmt ferner, dass derjenige ordnungswidrig handelt, der im Wald unbefugt Vieh treibt, Vieh weidet oder weiden lässt. Bewehrt ist das vorsätzliche oder fahrlässige unbefugte Weiden etwa in der Verantwortung eines Schäfers, dessen Herde die Schafweide auf der Freifläche verlässt und im angrenzenden Wald einzieht. Er handelt allerdings dann nicht unbefugt und damit nicht ordnungswidrig, wenn er mit Zustimmung des Waldbesitzers in dessen Wald weidet. Dieser kann die Zustimmung jedoch nicht erteilen, wenn die öffentlich-rechtliche Vorschrift des Gebots der pfleglichen Bewirtschaftung dem entgegensteht, denn dann ist auch das Beweiden im eigenen Wald nicht zulässig.

In diesem Fall ist bei einem beharrlichen Verstoß des Waldbesitzers davon auszugehen, dass die Forstbehörde den Besitzer zunächst im Rahmen der Forstaufsicht auf den eingetretenen Mangel und die bestehenden Pflichten hinweist, notfalls danach unter Hinweis auf die Bußgeldbewehrung eine forstaufsichtliche Anordnung trifft und bei Nichtbeachtung schließlich die so eingetretene Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeldbescheid ahndet.

In den Bundesländern bestehen – abweichend von der Situationsschilderung für Baden-Württemberg - unterschiedliche gesetzliche Regelungen zur Waldweide. Sie reichen vom grundsätzlichen Weideverbot bis zum Erfordernis privatrechtlicher, teilweise in jedem Fall forstbehördlicher Genehmigungspflicht. In Bayern ist die Weide im Wald außerhalb der Bereiche, in denen durch alte Rechtsverhältnisse noch überkommene Weiderechte bestehen, ohne Aufsicht eines Hirten oder zu Nachtzeit untersagt und sind Zuwiderhandlungen mit Geldbuße bedroht.

In Thüringen bedarf die Waldweide der forstbehördlichen Genehmigung. Von einer weitgehend einheitlichen Auslegung des waldwirtschaftlichen Pfleglichkeitsgebots ist jedoch auszugehen.

Weitere forstrechtliche Aspekte

Weitere forstrechtliche Abhandlungen können mitsamt den Literaturangaben heruntergeladen werden:

Inhalt der PDF-Datei

  1. Gehege (Tiergehege) im Wald
  2. Waldumwandlung und Grundsatz der Walderhaltung
  3. Waldumwandlung zur Nutzung als Weide
  4. Geschützte Waldgebiete und Waldweide

 

Schlussfolgerungen

Die Trennung von Wald und Weide war im ein forsthistorischen Kontext ein herausragender Prozess, der im 19. Jh. mit Nachdruck begonnen wurde und in der Forstgesetzgebung seit jener Zeit entscheidende Bedeutung erlangte. Das Vermeiden der für das Waldwachstum und die Waldökologie vermehrt als schädlich angesehenen Weide war neben anderen Maßnahmen eine Grundvoraussetzung für die Entwicklung der geordneten Forstwirtschaft. Ohne diese Grundlage wären die Waldentwicklungen moderner Prägung und ihre multifunktionalen Bewirtschaftungsmöglichkeiten nicht möglich geworden.

Die vom Eigentümer oder mit seiner Zustimmung im Wald praktizierte Weide bedarf – zumindest in Baden-Württemberg - keiner forstrechtlichen Genehmigung. Sie wird als eine Waldnebennutzung aufgefasst, die als solche jedoch nicht zulässig ist, wenn sie in Abhängigkeit von der Weideintensität und den im Einzelfall gegebenen Wald- und Bodenverhältnissen das Gebot der Pfleglichkeit der Waldwirtschaft missachtet. In diesem Fall wird Weide im Wald von der Forstbehörde im Rahmen der Forstaufsicht untersagt.

Eine dauerhafte, intensiv betriebene Waldweide verstößt in der Regel gegen das Pfleglichkeitsgebot und führt zu einer Überlagerung der Waldnutzung, die forstrechtlich als eine Überführung in eine andere Nutzungsart, nämlich als landwirtschaftliche Nutzung, zu werten ist. Bei dieser Ausgangslage ist der Weidebetrieb nur möglich, wenn die Umwandlung des Waldes in die andere Nutzungsart von der höheren Forstbehörde genehmigt wird. Unter Beachtung des grundsätzlichen Vorrangs der Walderhaltung werden im Rahmen des Verwaltungsverfahrens zur Genehmigung oder Versagung der Umwandlung die Rechte, Pflichten und wirtschaftlichen Interessen des Eigentümers sowie die öffentlichen Belange gegeneinander und untereinander abgewogen.

In dem kraft Gesetzes bestehenden Biotopschutzwald, der eine nach dem Gesetz schützenswerte Waldgesellschaft aufweist und dessen Biotop- und Schutzcharakter aus den Resten der historisch bedingten Sondernutzungsform "Hudewald" resultiert, ist Beweidung zulässig und in den notwendigen Grenzen zur Biotopserhaltung erwünscht. Ein Waldumwandlungsverfahren ist nicht erforderlich, die Ausweisung eines Schonwaldes in aller Regel entbehrlich, eine vorherige Abstimmung zur Rechtsklarheit mit der Forstbehörde jedoch zweckmäßig.

Waldweide, wie sie im Kontext von Naturschutz-motivierten großflächigen extensiven Weideprojekten, zunehmend gewünscht werden, muss nicht automatisch über die Forstgesetzgebung verboten sein. Die Ausführungen zeigen, dass es vielerlei Auslegungsmöglichkeiten gibt. Die in den vergangen Jahren neu entstandenen Projekte sind Ergebnis von persönlich souveräner Dialogbereitschaft. Dort wo die Einrichtung von Weidevorhaben mit Waldanteilen verboten wurde, waren weniger faktische Gründe maßgebend, sondern meist behördlicher Dogmatismus.

In Memoriam

Der Aufsatz ist meinem überaus geschätzten Kollegen Prof. Hans-Karl Schuler gewidmet, der im Januar 2007 unerwartet und viel zu früh verstorben ist. Ihm verdanke ich die juristischen Recherchen, die Grundlagen für die Arbeit sind.