Basierend auf der Richtlinie des Rates 1999/105/EC, trat am 1. Jänner 2003 das Forstliche Vermehrungsgutgesetz (FVG) in Kraft. Ziel des FVG ist die eindeutige und nachvollziehbare Sicherung und Kennzeichnung der Identität von forstlichem Vermehrungsgut, das gewerbsmäßig national oder international in den Handel kommt; dies kann nur bei ordnungsgemäßem Vollzug des Gesetzes erreicht werden (Hinweise zur Vermarktung vom forstlichen Saatgut).
Nach fünfjähriger Anwendungszeit musste beim Vollzug festgestellt werden, dass es Lücken im Gesetz gibt und Regelungen vergessen wurden. Daher wurde im Jahr 2009 eine Novellierung durchgeführt. Aufgrund der Gesetzesnovelle und der langjährigen Erfahrung bei der Anwendung der Verordnung waren voriges Jahr weitere Ergänzungen und textliche Korrekturen erforderlich.
Die wichtigsten Änderungen und Ergänzungen
Mit dem BFW-Gesetz vom 1. Jänner 2005 ist das Bundesamt für Wald Behörde 1. Instanz.
Mit Gründung der Anstalt öffentlichen Rechts (Bundesforschungs- und Ausbildungszentrum für Wald, Naturgefahren und Landschaft = BFW) vom 1. Jänner 2005 unterliegen die Gebühren dem BFW-Gesetz. Das BFW erlässt BFW-Tarife für das forstliche Vermehrungsgut, damit jener Aufwand kostendeckend abgegolten wird, der aufgrund der Bestimmungen des Forstlichen Vermehrungsgutgesetzes entsteht. Dies findet bei der Saatgutprüfung Anwendung. Für Bestandeszulassungen, die auf Antrag des Waldbesitzers an das Bundesamt für Wald erfolgen, werden ebenfalls BFW-Tarife verrechnet.
Beerntung Vogelkirsche
Der Mindestzeitraum für die Voranmeldung der Beerntung bei der zuständigen Bezirksforstinspektion (BFI) wurde auf "eine Woche vor Beginn der Beerntung" verkürzt.
Neu hinzu kommt der Ernteunternehmer, der von der Landesforstdirektion (LFD) registriert wird und eine Betriebsnummer erhält. Die LFD informiert das Bundesamt für Wald über Aufnahme, Beendigung oder Untersagung der Tätigkeit des Ernteunternehmers. Dieser hat ein Zapfen- oder Saatgutbuch zu führen und unterliegt der Behördenkontrolle je nach Beerntungsintensität. Anmerkung: Besitzt ein Forstsamen- und Forstpflanzenbetrieb, ein Samen- oder Pflanzenhändler bereits eine Betriebsnummer von der LFD und führt zusätzlich auch Beerntungen durch, dann muss er sich als Ernteunternehmer registrieren lassen; es wird aber keine Betriebsnummer von der LFD vergeben, da bereits eine solche existiert. Forstverwaltungen, die selber Beerntungen durchführen und das Saatgut verkaufen oder zur Lohnanzucht weitergeben (lt. Richtlinie ist Lohnanzucht ein In-Verkehr-Bringen), müssen sich von der LFD registrieren lassen und bekommen eine Betriebsnummer zugewiesen.
Wildlinge
Das Stammzertifikat kann nach erfolgter Überprüfung durch das Bundesamt für Wald bei Nichteinhaltung der Bestimmung des FVG nachträglich mit Bescheid für ungültig erklärt werden. Dies gilt jetzt für alle vier Kategorien.
Anmerkung: In Österreich gibt es die Kategorie "quellengesichert" für die neuen Baumarten (geregelt seit 2003), dann die Kategorie "ausgewählt" für Saatguterntebestände und noch die Kategorie "qualifiziert" für Samenplantagen und Pappelklone. Die 4. Kategorie "geprüft" gibt es noch nicht für heimisches Vermehrungsgut!
Die Aufbewahrung der Bücher wurde auf sieben Jahre verkürzt.
Die Geldstrafen bei Übertretungen wurden auf bis zu 7000 Euro reduziert.
Die Frist für die Verfolgungsverjährung wurde auf zwei Jahre angehoben. Zusätzlich wurde die Regelung übernommen, dass die Bezirksverwaltungsbehörde die anzeigende Behörde informiert.
Die Mischung von Saatgut verschiedener Reifejahre einer Zulassungseinheit der Kategorien "quellengesichert", "ausgewählt" oder "qualifiziert" ist jetzt möglich.
Ein schriftlicher Antrag mit Saatgutproben ist an das Bundesamt für Wald zu senden. Die Untersuchung erfolgt im BFW-Forstsamenlabor, das die Grundlage für die Ausstellung eines neuen Stammzertifikats durch das Bundesamt für Wald - Forstliches Vermehrungsgut ist.
Die Akkreditierung des Forstsamenlabors in Wien nach ISO 17025 wurde am 8. Juni 2011 an die Akkreditierungsstelle des Wirtschaftsministeriums zurückgegeben.
Daher diese Änderung in der VO § 18: Die Forstsaatgutprüfung muss von Labors durchgeführt werden, die vom Bundesamt für Wald - forstliches Vermehrungsgut mit Bescheid zugelassen wurden. Die Registrierung erfolgt ebenfalls durch das Bundesamt. Das Forstsamenlabor im Bundesforschungs- und Ausbildungszentrum für Wald, Naturgefahren und Landschaft (BFW) gilt als zugelassen VO §18 (5).
Die Wildlinge waren im Forstlichen Vermehrungsgutgesetz 1996 enthalten und wurden wieder in die Novelle aufgenommen. Definition: Wildlinge sind aus Naturverjüngung geworbene Pflanzen, die sich in einem zugelassenen Saatguterntebestand befinden.
Die Gewinnung von Wildlingen der Kategorie "ausgewählt" ist nur in einem zugelassenen Saatguterntebestand folgender Baumarten zulässig: Tanne, Bergahorn, Buche und Esche. Die Gewinnung von Wildlingen der neuen Baumarten in der Kategorie "quellengesichert" ist nur in Saatgutquellen eines Herkunftsgebietes und einer Höhenstufe zulässig.
Alle Zulassungszeichen sind jetzt eindeutig definiert.
Folgende Baumarten wurden in der Kategorie "quellengesichert" ergänzt:
- Silberpappel (Populus alba)
- Schwarzpappel (Populus nigra)
- Zitterpappel (Populus tremula)
- Graupappel (Populus x canescens)
- Riesentanne (Abies grandis)
- Flaumeiche (Quercus pubescens)
Einzelbaumproben:
Erfolgt die Gewinnung von Saatgut in Erntebeständen der Kategorie "ausgewählt", dann müssen für folgende Baumarten die Einzelbaumproben mit dem Stammzertifikat an das Bundesamt für Wald geschickt werden:
- alle Eichen und die Edelkastanie – 10 Samen pro Baum
- Birke und Moorbirke – 5 Kätzchen pro Baum
- Riesentanne – 1 Zapfen pro Baum
Es gilt weiterhin § 11 der VO für die geregelten Baumarten.