Hecken und Feldgehölze sind artenreiche Lebensräume in der Kulturlandschaft. Sie dienen zahlreichen Pflanzen- und Tierarten als Nahrungs-, Rückzugs- und Überwinterungsorte, vernetzen naturnahe Lebensräume, schaffen Verbindungswege für Wild, dienen als Erosions- und Windschutz, verbessern das Kleinklima, bieten Beschattung, Lärmschutz und besitzen nicht zuletzt auch einen Erholungswert für den Menschen.
Ihre Neuanlage sowie die fachgerechte und gezielte Pflege sind wichtig, um diese Strukturen zu erhalten und ggf. ökologisch aufzuwerten, damit sie ihre wichtigen Funktionen auch wahrnehmen können. Die rechtlichen Fragen rund um Hecken und Feldgehölze erscheinen komplex. Was nötig, erlaubt oder verboten ist, steht dabei weniger im Vordergrund als die Frage, wer oder welche Amtstelle wofür zuständig ist und wie die Anliegen behandelt werden.
Die rechtlichen Fragen rund um Hecken und Feldgehölze scheinen komplex. Was nötig, erlaubt oder verboten ist, steht dabei nicht so im Vordergrund wie die Frage, wer oder welches Amt ist wofür zuständig und wie werden die Anliegen behandelt.
Im Interview von Susi Schildknecht gibt Silke Altena, Leiterin des Bereichs Walderhaltung vom Amt für Wald und Naturgefahren (AWN Graubünden) Antworten auf folgende Fragen:
Was ist eine Hecke?
Als Hecken im Sinne des Natur- und Heimatschutzes gelten Gehölzflächen, welche nicht als Wald eingestuft sind, mit mindestens fünf Jahre alten, vorwiegend einheimischen Sträuchern und Bäumen bestockt sind und eine Krautschicht oder Waldbodencharakter aufweisen und zudem eine Mindestfläche von 30 m2 oder eine Länge von mindestens 10 m aufweisen. Hecken sind linienförmige, meist wenige Meter breite Strukturen mit einem geringeren Baumanteil.
Was ist ein Feldgehölz?
Geltungsbereich und Zuständigkeiten
Wieso werden Hecken und Feldgehölze in Rechtsfragen anders beurteilt als Wald?
Hecken und Feldgehölze erfüllen wichtige ökologische Funktionen innerhalb und ausserhalb des Siedlungsgebietes. Sie dienen als Übergangslebensraum zwischen Feld und Wald, als Lebensraum für viele Pflanzen und Tiere und sind ein vernetzendes und die Landschaft bereicherndes Element (Trittsteine) in intensiv genutzten Gebieten. Und doch gelten sie, per Definition, nicht als Wald. Mit der Revision des kantonalen Gesetzes über den Natur- und Heimatschutz wurden sie daher, ihrer Funktion für Natur und Landschaft Rechnung tragend, im Jahr 2011 der Natur- und Heimatschutzgesetzgebung unterstellt. Geht es um die Entfernung oder wesentliche Beeinträchtigung von Hecken und Feldgehölzen, gilt jedoch, ähnlich wie für den Wald, eine Bewilligungspflicht. Ebenso müssen Bauten und Anlagen einen minimalen Abstand zur Bestockung einhalten. Diese beträgt bei Hecken jedoch, im Vergleich zum Wald, lediglich fünf Meter.
Gelten die Vorschriften auch im eigenen Garten?
Ja. Für die Entfernung oder wesentliche Beeinträchtigung von Hecken und Feldgehölzen ist im Kanton Graubünden eine Ausnahmebewilligung erforderlich. Und zwar unabhängig davon, ob der Standort innerhalb oder ausserhalb der Bauzone liegt. Entscheidend in diesem Zusammenhang ist jedoch, ob es sich bei dem Gehölz tatsächlich um eine Hecke im Sinne des Gesetzes handelt oder vielleicht doch eher um eine Bestockung aus überwiegend nicht einheimischen Ziergehölzen.
Die Rechtsgrundlagen listen mehrere beteiligte Amtsstellen auf. Welche ist wofür zuständig?
Die Einschätzung, ob es sich bei einem entsprechenden Gehölz um Wald oder Nichtwald handelt, obliegt dem kantonalen Forstdienst. Grundsätzlich ist der kantonale Forstdienst im Rahmen seiner hoheitlichen Leistungen auch für die Kontrolle der Heckenpflegeleistungen zuständig. Entsprechende Kontrollaufgaben können dem kommunalen Forstdienst, sprich den Revierträgerschaften, im Rahmen von Leistungsvereinbarungen übertragen werden.
Für das Entfernen oder die wesentliche Beeinträchtigung von Hecken und Feldgehölzen ist im Kanton Graubünden eine Ausnahmebewilligung durch das Amt für Natur- und Umwelt (ANU) erforderlich. Falls eine Hecke im Generellen Gestaltungsplan oder im Zonenplan der Gemeinde verzeichnet ist, kann eine Heckenentfernungsbewilligung seitens des ANU nur erteilt werden, wenn der Schutz der Hecke aufgehoben wird. Hierfür ist eine Änderung der kommunalen Nutzungsplanung erforderlich.
Die Ahndung einer unbewilligten Heckenentfernung obliegt dem Amt für Jagd und Fischerei (AJF) respektive im Fall von in der Nutzungsplanung als geschützte Hecke oder Feldgehölz eingetragenem Gehölz den ANU.
Ist das in anderen Kantonen gleich, oder ist diesbezüglich jeder Kanton eigenständig?
Die Zuständigkeit für Hecken und Feldgehölze wird in der Schweiz kantonal geregelt. Sie liegt jedoch zumeist in der Kompetenz der für Natur- und Landschaftsschutz zuständigen Fachstelle.
Eingriffe, Bewilligungen und Ersatzpflicht
Muss eine mit Bewilligung entfernte Hecke ersetzt werden? Wenn ja, wie?
Die Beurteilung hierfür obliegt dem ANU. Prinzipiell gilt, dass eine entfernte Hecke unmittelbar nach Abschluss eines zeitlich befristeten Eingriffs, an Ort und Stelle wiederherzustellen ist. Ist eine qualitativ und quantitativ vollständige Wiederherstellung möglich, entsteht keine Ersatzpflicht. Falls kein Realersatz möglich oder zumutbar ist, ist eine Ersatzabgabe zu leisten.
In welchen Fällen ist immer der Forstdienst beizuziehen?
Der Forstdienst ist grundsätzlich bei allen Heckenpflegemassnahmen beizuziehen. Nur so kann eine fachgerechte Pflege gewährleistet werden. Ein Grossteil der entsprechenden Leistungen erfolgt im Rahmen von LQ-Massnahmen (LQ=Landschaftsqualität) respektive Vernetzungskonzepten und wird über diese abgegolten.
Falls unerlaubte Entfernungen bemerkt werden, wer muss das melden? Wer übernimmt? Und was sind die Folgen für die Verursacher?
Sollte man Kenntnis von einer unrechtmässigen Heckenentfernung bekommen, ist auf jeden Fall der Forstdienst zu informieren. Die Zentrale des AWN, Bereich Walderhaltung, wird das weitere Vorgehen mit der zuständigen Amtsstelle (AWN, AJF) koordinieren. Zur Vereinfachung der Verfahrensabläufe wird seitens Amt für Jagd und Fischerei zu gegebener Zeit ein entsprechendes Meldeformular bereitgestellt werden. Verursacher müssen mit einer Strafanzeige wegen Verstosses gegen die Natur- und Heimatschutzgesetzgebung rechnen. Bei vorsätzlich begangener Tat droht eine Busse bis zu 20 000 Franken. Unabhängig von einem allfälligen Strafverfahren kann der Täter zur Wiederherstellung der widerrechtlich entfernten Hecke oder zu angemessenem Ersatz verpflichtet werden. Sämtliche Aufwendungen zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes werden dem Verursachenden in Rechnung gestellt.
Regionale Besonderheiten und gesetzliche Grundlagen
Wo kommt es in Graubünden besonders oft zu Übertretungen in Sachen Heckenentfernung?
Es kommt vor allem dort zu Übertretungen, wo entsprechende Gehölze einer gewünschten Siedlungsentwicklung oder der landwirtschaftlichen Nutzung im Weg stehen. Dabei steckt hinter der “Tat“ nicht unbedingt immer eine böse Absicht, sondern manchmal auch einfach nur Unwissenheit über die rechtlichen Vorgaben und allfällige Konsequenzen.
Gesetzliche Grundlagen
Auf Bundesebene:
- Natur- und Heimatschutzgesetz des Bundes (NHG) vom 1. Juli 1966 (SR 451)
- Verordnung über den Natur- und Heimatschutz vom 14. November 1980 (NHV, BGS 435.141)
- Bundesgesetz über die Raumplanung (RPG) vom 22.Juni 1079 (SR 700)
- Direktzahlungsverordnung (DZV) vom 7. Dezember 1998 (910.13)
- Eidgenössische Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (ChemRRV) vom 18. Mai 2005 (SR 814.81)
- Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wild lebender Säugetiere und Vögel (JSG) vom 20. Juni 1986 (SR 922.0)
Auf Kantonsebene:
- Gesetz über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht (Planungs- und Baugesetz, PBG) vom 7. September 1975 (LS 700.1)
- Kantonale Natur- und Heimatschutzverordnung (KNHV) vom 20 Juli 1977 (LS 702.11)
- Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EG zum ZGB) vom 2. April 1911 (230)
Die sachgerechte Pflege dieser Gehölzformen dient neben der Erhaltung der Förderung des Arten- und Strukturreichtums, zur Regelung der Beschattung oder auch zur Begrenzung des Breitenwachstums. Dabei muss die Pflegevariante, das Ausmass und Häufigkeit der Massnahmen z.B. auf den Heckentyp (Nieder-, Hochhecke) und auf die vorkommenden Gehölzarten abgestimmt werden. Es gibt dabei unterschiedliche Pflegevarianten (selektives Auslichten, gleichmässiger Rückschnitt, auf den Stock setzen). Alle Eingriffe dürfen nur in der Vegetationsruhe durchgeführt werden (Eine kleine Zusammenstellung von Merkblättern, Arbeitshilfen, Pflegeanleitungen und Richtlinien - ohne Anspruch auf Vollständigkeit - finden Sie im Anschluss an den Artikel).
Wer Hecken und Feldgehölze sachgerecht pflegt, leistet einen wichtigen Beitrag zur Biodiversität.