Grundsätzlich gilt für Baden-Württemberg:

  • Flächiges Befahren von Waldbeständen ist zu unterlassen
  • Unvermeidbare Befahrung ist auf Wege, Maschinenwege und permanente Rückegassen zu konzentrieren
  • Rückegassen werden grundsätzlich nicht befestigt
  • Die Rückegassenbreite beträgt maximal 4 m; Rückegassen sind dauerhaft zu kennzeichnen und zu dokumentieren sowie nach Möglichkeit dauerhaft – nicht aber ganzjährig und bei jeder Witterung befahrbar zu halten
  • Die (Weiter-) Nutzung vorhandener Rückegassen bzw. Fahrspuren hat auch unter Inkaufnahme suboptimaler Erschließung Vorrang vor der Neubefahrung bisher ungestörten Waldbodens. Nicht mehr benötigte Rückegassen/ Fahrspuren sind aufzulassen

Kalamitätssituationen

Aufnahmen der Befahrungsorganisation auf Sturmwurfflächen (s.u.), die durch den Orkan Lothar verursacht wurden, zeigen, dass die Einhaltung eines geordneten Fahrtrassensystems und damit die Bodenvorsorge in vielen Fällen betrieblichen Zwängen (betriebswirtschaftliche Aspekte, Verfügbarkeit der Arbeitskapazität, Arbeitssicherheit) untergeordnet wurde.

Jedoch ist auch in Kalamitätssituationen auf die Einhaltung der oben formulierten Befahrungsstandards zu achten.
Dazu hat die Betriebsleitung den Qualitätsstandard "Vermeidung von Neubefahrung" vor Beginn der Aufarbeitung verbindlich festzulegen und die erforderlichen Maßnahmen (z.B. Rekonstruktion der vorhandenen Feinerschließung; Erhaltung der technischen Befahrbarkeit von Rückegassen) zu treffen. Aus Gründen der Arbeitssicherheit ist in Kalamitätssituationen der Einsatz leistungsstärkerer, wenn auch schwererer Maschinen vertretbar. Ebenso ist die Aufarbeitung von Zwangssortimenten und/oder die Nichtaufarbeitung von Zwischenflächen (unter Berücksichtigung der Waldschutzsituation) aus Gründen des Bodenschutzes vertretbar.

Für die Feinerschließung im Kalamitätsfall gelten in Baden-Württemberg folgende Grundsätze:

  • Die Anlage neuer, zusätzlicher Befahrungslinien ist zu vermeiden: Für jede vorhandene systematische Erschließung stehen geeignete Aufarbeitungsverfahren zur Verfügung (Sturmhandbuch - Arbeitsverfahren im Sturmholz).
  • Die Verpflichtung zur Nutzung vorhandener Fahrtrassen ist als operationales Qualitätsziel sowohl gegenüber eigenem Personal wie auch gegenüber Unternehmern und Selbstwerbern zu definieren und durchzusetzen.
  • Vor Beginn der Aufarbeitung ist die vorhandene Feinerschließung auf der Basis zuvor erfolgter Kennzeichnung im Gelände und Dokumentation in Karten zu rekonstruieren. Ggf. sind zusätzlich alte Karten und/ oder Luftbilder heranzuziehen.
  • Der personelle, zeitliche und finanzielle Aufwand für die sorgfältige Rekonstruktion vorhandener Erschließung ist nicht nur aus Gründen des Bodenschutzes, sondern auch angesichts des häufig zu raschen Aufarbeitungstempos gerechtfertigt.
  • Der Erhaltung der technischen Befahrbarkeit (wo möglich Raupen- statt Radfahrzeuge) kommt zur Vermeidung von Neubefahrung (Ersatzrückegassen) im Kalamitätsfall überragende Bedeutung zu.
  • Der Einsatz leistungsstärkerer, zangen- bzw. greiferbestückter Maschinen mit Kranarmreichweiten von mindestens 10 m ist auch bei u.U. weitaus höherem Maschinengewicht aus Gründen der Arbeitssicherheit gerechtfertigt.
  • Die Aufarbeitung verfahrenstechnisch bedingter Zwangssortimente ist aus Gründen des Bodenschutzes (Vermeidung der Anlage neuer Rückegassen) gerechtfertigt. Gleiches gilt für die Nichtaufarbeitung nicht oder schlecht erreichbarer Zwischenflächen nach sorgfältiger Beurteilung der Forstschutzsituation.
  • Die Einhaltung des Verbots neuer Befahrung ist zu kontrollieren.

Ratgeber Forstliches Krisenmanagement

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